PM 23 | 22.10.2024
Beruflicher Umgang mit Lebensmitteln
Personen, die sich beruflich mit der Zubereitung von Speisen und Getränken beschäftigen, in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten, müssen bei Antritt der Beschäftigung eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 43 IfSG) nachweisen. Diese Belehrung erfolgt durch das Gesundheitsamt oder einen dafür bestellten Arzt.
Wer leicht verderbliche Lebensmittel verarbeitet, herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt, muss nach § 4 der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) auch über den Umgang mit diesen Produkten geschult sein. Als leicht verderbliche Lebensmittel gelten Fleisch und fleischliche Erzeugnisse, Milch und Milcherzeugnisse, Fische, Krebse, Weichtiere und Erzeugnisse daraus, Eiprodukte, Säuglings- und Kindernahrung, Speiseeis, bestimmte Backwaren, Salate, Marinaden, Mayonnaisen, Soßen und Nahrungshefen. Wer bereits eine entsprechende Berufsausbildung oder wissenschaftliche Ausbildung abgeschlossen hat, benötigt keine Lebensmittelhygiene-Unterrichtung mehr. Wenn ausschließlich verpackte Lebensmittel behandelt und in Verkehr gebracht werden, ist die Schulung auch nicht erforderlich.
Der Nachweis über Kenntnisse zur Lebensmittelhygiene muss zu Beginn der beruflichen Tätigkeit vorliegen und ist auf Verlangen der staatlichen Behörde, im Vogtlandkreis dem Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA), vorzulegen.
Am 4. November 2024 führt die IHK in Plauen von 8:30 Uhr bis 15:00 Uhr eine Schulung nach
§ 4 LMHV zum Erwerb der Fachkenntnisse entsprechend der Lebensmittelhygiene-Verordnung durch.
§ 4 LMHV zum Erwerb der Fachkenntnisse entsprechend der Lebensmittelhygiene-Verordnung durch.