Corona-Entschädigung wegen Verdienstausfall
Aktuelles
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Seit dem 25.04.2022 beträgt die Absonderungsdauer bei einer Infektion in der Regel nur noch 5 Tage, wenn 48 Stunden vor Ablauf keine Symptome mehr vorlagen. Ein Freitesten ist dann nicht erforderlich. Reine Kontaktpersonen müssen nicht mehr in Quarantäne.
Das Sozialministerium stellt für die Dauer der erforderlichen Absonderung einen Quarantänerechner zum Download zur Verfügung. Die Situationen mit Arbeitsverhinderung sollten sich durch die Erleichterungen reduzieren.
Die Gesundheitsämter kontaktieren nicht mehr jeden von einer Quarantäne Betroffenen. Der Nachweis zur Erforderlichkeit einer Absonderung kann durch Verweis auf die in den Landkreisen einschlägigen Allgemeinverfügungen in Kombination mit einem positiven PCR-Test erbracht werden.
Achtung:
Sind Personen mit Infektion nach 5 Tagen noch nicht symptomfrei, soll nach Aussage der Landesdirektion der konkrete Zeitraum der Absonderung mittels einer Selbsterklärung oder durch Beleg eines positiven Selbsttests des Betroffenen nachgewiesen werden können, die dem Erstattungsantrag dann beizufügen sind.
Sind Personen mit Infektion nach 5 Tagen noch nicht symptomfrei, soll nach Aussage der Landesdirektion der konkrete Zeitraum der Absonderung mittels einer Selbsterklärung oder durch Beleg eines positiven Selbsttests des Betroffenen nachgewiesen werden können, die dem Erstattungsantrag dann beizufügen sind.
Hinweis:
Falls die Erstattungsbeträge der LDS im Bewilligungsbescheid vom beantragten Betrag abweichen, kann es erforderlich werden, SV-Beiträge nachzuentrichten. In den Lohnbuchhaltungsprogrammen ist dies – je nach Zeitablauf – nur bedingt automatisiert möglich. Teilweise ist daher eine manuelle Korrekturmeldung (z. B. über sv.net) notwendig. Für zu viel entrichtete Beträge gibt es ein Erstattungsverfahren. Ansprechpartner sind die jeweiligen Krankenkassen des Arbeitnehmers als Einzugsstelle.
Stand: 31.01.2023
Bewilligungspraxis der Corona-Entschädigung
Nach den FAQ der Landesdirektion soll ein Entschädigungsanspruch ausgeschlossen sein, sofern die Quarantäne nicht länger als fünf Tage dauert und § 616 BGB im konkreten Arbeitsverhältnis anwendbar ist.
Die Landesdirektion Sachsen (LDS) hat zudem darüber informiert, dass bei Zusammentreffen von Arbeitsunfähigkeit und behördlich angeordneter Quarantäne kein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung bestehen soll. Sie vertritt die Auffassung, dass die Arbeitgeber in diesen Fällen primär die Entgeltfortzahlung wegen Krankheit zu zahlen haben.
Es ist daher zu erwarten, dass für diese überlappenden Zeiträume gestellte Entschädigungsanträge abgelehnt werden. Die FAQ wurden entsprechend der neuen Handhabung aktualisiert (siehe Frage II.4.).
Es ist daher zu erwarten, dass für diese überlappenden Zeiträume gestellte Entschädigungsanträge abgelehnt werden. Die FAQ wurden entsprechend der neuen Handhabung aktualisiert (siehe Frage II.4.).
Allgemeine Hinweise zum Entschädigungsanspruch wegen Quarantäne
Nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IFSG) haben Selbstständige und Arbeitnehmer einen Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle, wenn sie – z. B. in Zusammenhang mit COVID-19 – eine Quarantäneanordnung erhalten und darum ihrer Berufstätigkeit nicht nachgehen können.
In Sachsen ist die Landesdirektion (LDS) zuständig für die Antragsbearbeitung. Die Antragstellung ist seit Mai 2021 in der Regel nur noch online möglich über Amt24. Es bedarf einer vorherigen Registrierung auf der Plattform. Der Antrag kann nur vom Selbstständigen für sich selbst oder vom Arbeitgeber für den betroffenen Arbeitnehmer gestellt werden.
Gegenüber den Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber eine Vorauszahlung auf die Verdienstausfallentschädigung mit der normalen Monatsvergütung zu bezahlen (und abzurechnen). Diesen Betrag kann er sich dann bei der LDS über den Entschädigungsantrag erstatten lassen. Die Erstattung kommt jedoch nur in Frage, wenn eine unterlassene Impfung kein Hinderungsgrund für die Bewilligung ist. Es gibt zudem Sachverhalte, in denen der Entschädigungsanspruch grundsätzlich ausgeschlossen ist (z. B. bei Auszubildenden).
Aktuell weist die LDS darauf hin, dass um Nachfragen/Korrekturen zu vermeiden
- bei der Antragstellung auf Vollständigkeit geachtet werden sollte;
- die Antragstellung am besten gleich im ersten Monat der Entschädigungszahlung erfolgen sollte;
- die Antragstellung ausschließlich per online-Formular erfolgen sollte;
- der Antrag für die Kinderbetreuung genutzt werden muss, solange ein Arbeitnehmer nicht selbst in Quarantäne ist, er aber das Kind zu Hause betreuen muss (z. B. wg. Schulschließung oder einer Quarantäne des Kindes);
- bei Ziff. 6 des Antragsformulars in Quarantänefällen der Gesamtbetrag aus Netto-Entgeltdifferenz + alle SV-Beiträge (AN- und AG-Anteil) + ggf. Umlagen während des gesamten Entschädigungszeitraumes einzutragen ist;
- die Entschädigungszahlung in der Lohn-/Gehaltsabrechnung separat ausgewiesen werden sollte (die Weiterzahlung der Regelvergütung kann zum Antragsausschluss führen).
Ab dem 25.04.2022 dauert die Absonderung für Infizierte im Regelfall nur noch 5 Tage, wenn zuvor 48 Stunden lang keine Symptome vorlagen. Sofern noch Symptome bestehen, verlängert sich diese um jeweils 48 Stunden auf maximal 10 Tage. Eine Testung zur Beendigung der Absonderung (Freitestung) ist nur in Sonderfällen z. B. in Bereichen mit Kontakt zu vulnerablen Personengruppen wie im Pflegesektor notwendig.
Verdachtspersonen müssen sich einem PCR-Test unterziehen und bis zum Vorliegen des Ergebnisses absondern; bei Positivergebnis gilt für sie die Absonderung für Infizierte, bei Negativergebnis besteht keine Pflicht zur Absonderung. Für Kontaktpersonen besteht ab dem 25.04.2022 keine Quarantänepflicht mehr; hier werden nur noch Empfehlungen ausgesprochen.
Betroffene, die einer Quarantäne z. B. als Verdachtsperson unterliegen, weil ein durchgeführter Selbsttest (ohne Aufsicht) positiv ausgefallen ist, können zum Nachweis des Positivtestes dieses Formular verwenden. Darauf kann laut Mitteilung der Landesdirektion zurückgegriffen werden, sofern kein Quarantänebescheid oder anderweitiger Nachweis für die Absonderungspflicht/Quarantäne verfügbar ist.
Die Arbeitnehmer müssen für die Beantragung der Entschädigungszahlung mitwirken. Das antragstellende Unternehmen muss die erforderlichen Unterlagen vom Mitarbeiter abfordern und prüfen; teilweise sind sie als Anlagen zum Antrag zu übermitteln. Außerdem sollen die betroffenen Beschäftigten darauf hingewiesen werden, die jeweiligen Nachweise sorgfältig aufzubewahren; es können stichprobenartig Kontrollen stattfinden.
Die Landesdirektion Sachsen stellt weiterführende Informationen in ihren FAQ auf der Internetseite zur Verfügung.
Forderungen der Sächsischen IHKs
Zur Entgeltfortzahlung im Quarantänefall haben die Sächsischen IHKs ihre Sicht der Dinge in einem Schreiben an die Landesregierung dargestellt.
- Schreiben der IHK Chemnitz (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 240 KB) vom 04.05.2021 an die Landesdirektion
- Anlage zum Schreiben (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 226 KB) mit repräsentativen Beispielen regionaler Unternehmen
Weiterhin sind wir auf Fach- und Leitungsebene beständig im Austausch mit der Landesdirektion Sachsen. Wir setzen uns insbesondere für eine pragmatische Antragstellungsmöglichkeit und die zügigere Abarbeitung der eingehenden Anträge ein. Im April 2022 hat die LDS mitgeteilt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1953 KB), dass die Antragsbearbeitung inzwischen teilautomatisiert erfolgt, was zu einer Beschleunigung geführt habe.
Die IHK Chemnitz wird weiterhin die Interessen und die aktuelle Lage in den Unternehmen gegenüber der Landespolitik darstellen. Sollten Unternehmen wegen verzögerter Auszahlungen der Entschädigung in Schwierigkeiten geraten, bitte wir Sie um eine Rückmeldung