Verpflichtung zur elektronischen An- und Abmeldung

Kassen(systeme), EU-Taxameter & Wegstreckenzähler

Unternehmen, die elektronischen Kassen(systeme), EU-Taxameter und Wegstreckenzähler einsetzen, sind ab dem 01.01.2025 verpflichtet, diese elektronisch an das Finanzamt zu melden. Das hat das Bundesministerium der Finanzen mit seinem BMF-Schreiben vom 28. Juni 2024 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 38 KB) bekanntgegeben.
Die elektronische Meldepflicht war und ist noch bis zum 31.12.2024 ausgesetzt.
Ab dem 01.01.2025 sind über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle nunmehr folgende Meldungen abzugeben:

Für elektronische Kassen(systeme)

  • Vor dem 1. Juli 2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme sind den Finanzbehörden bis zum 31. Juli 2025 elektronisch mitzuteilen.
  • Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte Systeme müssen innerhalb eines Monats nach Anschaffung gemeldet werden. Gleiches gilt für die Außerbetriebnahme.
  • Die Mitteilungspflicht besteht sowohl für angeschaffte als auch für gemietete und geleaste Systeme.
  • Die Finanzverwaltung weist ausdrücklich darauf hin, dass bei einer Mitteilung stets alle in einer Betriebsstätte eingesetzten Aufzeichnungssysteme (in einer einheitlichen Mitteilung) zu übermitteln sind.

Für EU-Taxameter & Wegstreckenzähler

EU-Taxameter und Wegstreckenzähler gelten nach der Kassensicherungsverordnung ebenfalls als elektronische Aufzeichnungssysteme und unterliegen zudem den besonderen Bestimmungen der Kassensicherungsverordnung.
Werden diese ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtungen (TSE) betrieben, müssen die erforderlichen Anpassungen und Aufrüstungen umgehend durchgeführt werden. Mit BMF-Schreiben vom 13. Oktober 2023 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 127 KB) wurde hierfür jedoch eine Nichtbeanstandungsregelung längstens bis zum 31. Dezember 2025 geschaffen. Zudem wurde die Meldeverpflichtung nach der Kassensicherungsverordnung für die Inanspruchnahme der Übergangsregelung bei EU-Taxametern mit INSIKA-Technologie bis Ablauf des Nichtbeanstandungszeitraumes suspendiert.
  • Bei EU-Taxametern und Wegstreckenzählern, welche die Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31.12.2025 in Anspruch nehmen, ist für diese Dauer von einer Mitteilung abzusehen.
  • EU-Taxameter und Wegstreckenzähler, welche bis zum 1. Juli 2025 nachgerüstet werden, sind bis zum 31. Juli 2025 zu melden.
  • Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte oder mit einer TSE ausgerüstete EU-Taxameter und Wegstreckenzähler sind spätestens innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Ausrüstung zu melden.