Erlaubnispflicht im Güterverkehr

Wer als Unternehmer gewerbliche Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen (LKW oder PKW) mit einem zulässigen Gesamtgewicht (Zugfahrzeug und Anhänger) von mehr als 3,5 t betreiben will, benötigt dazu eine Erlaubnis.
Diese Erlaubnis wird erteilt wenn:
  • das Unternehmen und dessen Verkehrsleiter zuverlässig sind,
  • die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet ist,
  • der Unternehmer oder dessen Verkehrsleiter fachlich geeignet ist.
Der Nachweis der subjektiven Berufszugangsbedingungen (siehe Randtext) ist mit der Antragstellung beim Verkehrsamt des Landkreises oder kreisfreien Stadt zu führen.

Genehmigungspflicht für grenzüberschreitender Güterverkehr ab 2,5 Tonnen

Nach Änderungen der europäischen Berufs- und Marktzugangsregelungen ist im grenzüberschreitenden gewerblichen Güterverkehr ab 22.05.22 bereits ab einem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) von 2,5 t eine Gemeinschaftslizenz notwendig. Die Gewichtsgrenze lag bisher bei 3,5 t.

Damit werden die Anforderungen für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers für Unternehmer, die Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen im grenzüberschreitenden Verkehr einsetzen, deren zulässige Gesamtmasse mehr als 2,5 t, jedoch nicht mehr als 3,5 t beträgt, erstmalig verbindlich vorgeschrieben.

Finanzielle Leistungsfähigkeit: Für Unternehmen, die ausschließlich Fahrzeuge bis 3,5 t zum Einsatz bringen beträgt die finanzielle Leistungsfähigkeit 1800 € für das erste und 900 € für jedes weitere Fahrzeug.

Die Prüfung zum Nachweis der fachlichen Eignung

Die fachliche Eignung besitzt derjenige, der über die erforderlichen Kenntnisse auf den Sachgebieten gem. Anhang I VO (EG) 1071/2009 verfügt. Der Nachweis erfolgt durch
  • eine Prüfung vor der, für den jeweiligen Wohnsitz zuständigen IHK,
  • anerkannte Abschlussprüfungen die vor dem 04.12.2011 abgelegt oder die Ausbildung dazu begonnen wurde (siehe Randtext),
  • eine mindestens zehnjährige ununterbrochene leitende Tätigkeit in Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehr vor dem 04.12.2009.
    Wichtig:
    Eine 10-jährige leitende Tätigkeit im Werkverkehr führt nicht zu einer Befreiung von der Prüfung und Anerkennung nach § 8 Abs. 1 GBZugV.
Wir bitten dafür um Verständnis, dass wir Anträge auf Prüfung und Anerkennung der fachlichen Eignung nicht in elektronischer Form entgegen nehmen.