Lenk- und Ruhezeiten

Die Benutzung von Kraftfahrzeugen erfordert ein hohes Maß an Verantwortung. Deshalb legt der Gesetzgeber für Berufskraftfahrer besonders differenzierte Lenk-und Ruhezeiten fest. Das Europäische Parlament und der Rat haben sich im Jahr 2005 im Vermittlungsausschuss auf neue Lenk- und Ruhezeiten von Berufskraftfahrern und eine Verstärkung der Kontrollen von Lastkraftwagen geeinigt.

Verordnung (EG) Nummer 561/2006

Die Verordnung (EG) Nummer 561/2006 gilt grundsätzlich für alle Beförderungen innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten und im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den EU-Mitgliedsstaaten. Darüber hinaus gelten sie auch in den EWR-Mitgliedsstaaten Island, Liechtenstein und Norwegen. Im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen der Europäischen Gemeinschaft und einem Drittstaat, der nicht Mitglied des AETR ist, gelten die Vorschriften auch, sofern das Fahrzeug in einem EG/EWR-Mitgliedsstaat zugelassen ist – allerdings nur auf dem EG-Streckenanteil. Findet ein Transport von einem EG-Staat in einen AETR-Staat statt, der nicht EG-Mitglied ist, gilt auf der gesamten Strecke das AETR (zum Beispiel bei einem Transport von Deutschland in oder durch die Schweiz).
Anwendung findet die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 bei Beförderungen mit Fahrzeugen, die dem gewerblichen Gütertransport (einschließlich Werkverkehr) dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger 3,5 Tonnen übersteigt. Im Bereich der Personenbeförderung gelten die Vorschriften beim Einsatz von Fahrzeugen, die zur Beförderung von mehr als 9 Personen einschließlich Fahrer bestimmt sind.

Lenk- und Ruhezeiten

Aktuelle Bestimmungen:
Tägliche Lenkzeit
Höchstens 9 Stunden,
Erhöhung 2 x wöchentlich auf
10 Stunden möglich ohne Ausgleich
Wöchentliche Lenkzeit
maximal 56 Stunden
Lenkzeit von 2 aufeinander
folgenden Wochen
maximal 90 Stunden
Lenkzeitunterbrechung
Nach 4,5 Stunden mindestens 45 Minuten, beliebige Aufteilung nicht möglich! Max. 2 Abschnitte:
1. Abschnitt: mindestens 15 Minuten,
2. Abschnitt: mindestens 30 Minuten
Tagesruhezeit
Mindestens 11 Stunden
Verkürzung der
Tagesruhezeit
Reduzierung ist 3 mal zwischen 2 wöchentlichen Ruhezeiten zulässig ohne Ausgleich
Aufteilung der
Tagesruhezeit
Erhöhung auf 12 Stunden Tagesruhezeit. Aufteilung in nur 2 Abschnitten möglich, Abschnitt 1 mindestens 3 Stunden, Abschnitt 2 mindestens 9 Stunden
Tagesruhezeit bei
zwei Fahrern
9 Stunden innerhalb von 30 Stunden nach einer Ruhezeit
Wöchentliche Ruhezeit
Mindestens 45 Stunden einschließlich einer Tagesruhezeit;
Verkürzung auf 24 Stunden in einer Woche möglich, dann muss aber in der Vorwoche und in der Folgewoche eine Ruhezeit von jeweils mindestens 45 Stunden eingehalten sein. Außerdem muss die Verkürzung auf 24 Stunden innerhalb von 3 Wochen ausgeglichen sein.
Wöchentliche Ruhezeit ist nach 6x 24-Stunden-Zeiträumen einzulegen

Mobilitätspaket I

  • Die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit (mindestens 45 Stunden) muss weiterhin außerhalb des Fahrzeuges verbracht werden. Eine Dokumentationspflicht ist nicht gegeben, die Kontrollmöglichkeit daher schwierig.
  • Prinzipielle Heimkehrpflicht der Fahrer nach 4 Wochen
  • Im grenzüberschreitenden Verkehr sind nun 2 verkürzte Wochenruhezeiten von 24 Stunden zwischen 2 langen Wochenruhezeiten möglich. Wenn der Fahrer 2 verkürzte Wochenruhezeiten einlegt, muss die Tour so organisiert werden, dass der Fahrer nach 3 Wochen zum Ausgleich in seine Heimat oder das Niederlassungsland zurückkehrt.
  • Unterbrechung von Ruhezeiten durch Fähr- und Zugüberfahrten: künftig dürfen auch reduzierte und regelmäßige Wochenruhezeiten bis zu 2 Mal für insgesamt eine Stunde unterbrochen werden
  • Die Überschreitung der Lenkzeit, um die Wochenruhezeit am Wohnort oder der Betriebsstätte zu verbringen ist nun unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
  • Grenzüberfahrten mit digitalen Tachograph müssen ab Februar 2022 bei jedem Grenzübertritt dokumentiert werden. Dazu müssen die Fahrer den nächstmöglichen Halteplatz an oder nach einer Grenze ansteuern und dann das Symbol des Landes eingeben, in das sie gerade eingereist sind.
  • Ausweitung der Mitführungspflicht auf 1 + 56 Tage: Ab dem 31. Dezember 2024 müssen bei aufzeichnungspflichtigen Fahrten Nachweise für den aktuellen Tag und die vorausgehenden 56 Kalendertage mitgeführt werden.
  • Aufzeichnung von Urlaub und Krankheit als Ruhezeit (“Bett”) ist künftig möglich
  • Intelligenter Tachograph der 2. Generation: Lkw mit analogen- oder digitalen Tachograph müssen bis Ende 2024 umgerüstet werden, Lkw mit intelligenten Tachograph der 1. Generation müssen bis Sommer 2025 umgerüstet werden und Lkw zwischen 2,5 Tonnen und 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht müssen ab Mitte 2026 ausgerüstet sein.