Meldepflichten im Transportgewerbe für Frankreich
Mit der Umsetzung des „Macron“-Gesetz („Loi Macron“) gelten in Frankreich seit 2016 neue Vorschriften für deutsche Transport- und Schifffahrtunternehmen, die Mitarbeiter (d.h. auch Fahrer) auf französischem Staatsgebiet einsetzen – egal für welche Dauer.
Bislang waren Unternehmen im Transportgewerbe bei der Durchführung von Kabotage-Dienstleistungen nach Frankreich von weniger als 8 Tagen von der Meldepflicht ihrer Mitarbeiter bei den französischen Behörden befreit.
Konkret gelten für deutsche Transportunternehmen bei der Mitarbeiterentsendung nach Frankreich unter anderem folgende Verpflichtungen:
- Einhaltung des französischen Mindestlohns („SMIC“)
- Erstellung einer Entsendebescheinigung
- Benennung eines Vertreters in Frankreich
Seit 2017 ist diese Bescheinigung nur noch im Online-Verfahren abzuwickeln (z.Zt. frz/engl). Die Kollegen der IHK Südlicher Oberrhein haben dazu eine Ausfüllvorschrift erarbeitet.
Das französische Transportministerium informiert über die gesetzlichen Regelungen auf seiner Homepage (u.a. auch auf deutsch).