Wie wird BGM gefördert und wo erhält man Unterstützung?

Keine Lohnsteuer auf die Gesundheitsförderung

Gem. § 3 Nr. 34 Einkommenssteuergesetz können Ausgaben von bis zu 600 Euro im Jahr pro Arbeitnehmer steuerfrei bleiben, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen, umfassen.
Der Katalog anerkannter Maßnahmen lehnt sich an den Leitfaden Prävention der Spitzenverbände der Krankenkassen an und kann hier abgerufen werden.

Unterstützung durch die Krankenkassen

Nach §§ 20 und 20b Sozialgesetzbuch V (SGB) sind Krankenkassen verpflichtet, Leistungen zur präventiven Gesundheitsförderung in Betrieben zu erbringen und die Umsetzung in den Unternehmen zu begleiten.
In Betracht kommende Maßnahmen, für welche u.a. auch eine steuerliche Förderung möglich ist, kann dem Katalog nach §§ 20 und 20a SGB V entnommen werden. Hierzu zählen unter anderem:
• Reduzierung von Bewegungsmangel durch gesundheitssportliche Aktivität
• Förderung von Stressbewältigungskompetenzen und Entspannung
• Gesundheitsgerechter Umgang mit Alkohol / Reduzierung des Alkoholkonsums
• Gesundheitsgerechte Verpflegung am Arbeitsplatzes
• Förderung individueller Kompetenzen zur Stressbewältigung am Arbeitsplatz
• Gesundheitsgerechte Mitarbeiterführung
Grundlage der inhaltlichen Handlungsfelder und qualitativen Kriterien für die Leistungen der Krankenkassen in der Primärprävention und betrieblichen Gesundheitsförderung ist der GKV-Leitfaden Prävention. Die Vorgaben aus dem Präventionsgesetz fließen darin mit ein.
Anträge auf Anerkennung und Förderung einzelner Angebote sind von dem Gesundheitsdienstleistern an die für die Umsetzung zuständigen Krankenkassen vor Ort (oder an die von ihnen zwecks Prüfung der Fördervoraussetzungen beauftragten Dritten) zu richten.

BGF-Koordinierungsstelle Sachsen

Die BGF-Koordinierungsstelle der Krankenkassen beraten Sie bei Ihren Aktivitäten zur Gesundheitsförderung im betrieblichen Alltag und zu Fördermöglichkeiten – unabhängig von Branche und Beschäftigtenzahl. Dazu gehört neben einer kostenfreien Beratung am Telefon oder vor Ort auch ein Webportal.
Das erwartet Sie in der Beratung durch eine regionale BGF-Koordinierungsstelle:
  • Klärung Ihrer Ausgangssituation und Ziele
  • Information zur Umsetzung einer nachhaltigen betrieblichen Gesundheitsförderung
  • Beratung zu Unterstützungsmöglichkeiten durch gesetzliche Krankenkassen und andere Partner
  • Handlungsempfehlungen zum weiteren Vorgehen