Reinigungsleistungen im Haushalt - Was ist zu beachten?
Wollen Sie gewerblich überwiegend Reinigungsarbeiten erbringen, ist grundsätzlich eine Eintragung in die Handwerksrolle als Gebäudereiniger erforderlich.
Auch die einfache Reinigung nach Hausfrauenart ist dem zulassungsfreien Handwerk des Gebäudereinigers zugeordnet. Zulassungsfrei bedeutet, dass zwar keine formalen Qualifikationsanforderungen gestellt werden, aber eine Eintragung in die Handwerksrolle B notwendig ist. Diese wiederum ist mit der Zugehörigkeit zur Handwerkskammer verbunden.
Ausnahme: Werden in einem Unternehmen außer dem Gebäudereinigerhandwerk weitere Tätigkeiten im Umsatzschwerpunkt ausgeübt, die eine IHK-Zugehörigkeit begründen und besteht zwischen den Tätigkeiten ein wirtschaftlich-technischer Zusammenhang, ist aufgrund der Rechtsprechung bei dieser speziellen Konstellation allein die Zugehörigkeit zur IHK erforderlich. Eine Verpflichtung zur Eintragung in die Handwerksrolle besteht dann nicht. Solche Tätigkeiten können z. B. Wäschedienst, Kochen, Betten machen, Besorgungen erledigen usw. sein.