Neue Anzeigepflicht für Lebensmittelbedarfsgegenstände
Am 1. Juli 2024 trat eine Neufassung der Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV) in Kraft. Darin wird eine Anzeigepflicht für alle Wirtschaftsakteure eingeführt, die Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnisse herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen. Auch stationärer Handel, Online-Handel und Gastronomie sind betroffen
Lebensmittelbedarfsgegenstände sind gemäß Art. 1 Absatz 2 der EU-Verordnung Nr. 1935/2004 Gegenstände des täglichen Bedarfs, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, bereits mit Lebensmitteln in Berührung sind und dazu bestimmt sind, vernünftigerweise vorhersehen lassen, dass sie bei normaler oder vorhersehbarer Verwendung mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder ihre Bestandteile an Lebensmittel abgeben.
Konkrete Beispiele hierfür sind:
- Maschinen zur Herstellung von Lebensmitteln,
- Gegenstände zur Zubereitung und Behandlung von Lebensmitteln (z. B. Fleischwolf, Kaffeemühle, Gewürzmühle, Kaffee- und Teefilter),
- Verpackungen von Lebensmitteln (Frischhaltefolien, Papiertüten, Einwickelpapier, Jutesäcke, Kartonverpackungen, Tiefkühlboxen),
- Gegenstände zum Essen und Trinken (z. B. Geschirr, Trinkgläser, Besteck, Servietten).
Somit haben Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände
- als Fertigerzeugnis herstellen (z. B. die Verpackungsindustrie),
- behandeln (z. B. die Betreiber von Lagereinrichtungen für Lebensmittelbedarfsgegenstände) oder
- in den Verkehr bringen (z. B. der gesamte Einzelhandel)
dies spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit bei der jeweils zuständigen Behörde anzuzeigen.
Als "Inverkehrbringen" gilt das Bereithalten von Materialien und Gegenständen für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie der Verkauf, der Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst (siehe Art. 2 Abs. 1 lit. b der EU-Verordnung 1935/2004 über Lebensmittelbedarfsgegenstände).
Die Anzeige erfolgt bei dem örtlich zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt. Unternehmer, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 1. Juli 2024 aufgenommen haben, müssen die Anzeige bis zum 31. Oktober 2024 übermitteln. Das Anzeigeformular, alle geforderten Angaben und weiterführende Informationen stellt das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bereit. Die Anzeige muss Name, Anschrift, Rechtsform des Unternehmens, verantwortlicher Unternehmer, Bezeichnung und Anschrift des jeweiligen Betriebs, die Art der Tätigkeit und die Hauptbestandteile der hergestellten, gehandelten oder behandelten Gegenstände enthalten. Größere Unternehmen müssen jede Betriebsstätte einzeln melden. Änderungen der notwendigen Angaben sind zeitnah mitzuteilen.
Als "Inverkehrbringen" gilt das Bereithalten von Materialien und Gegenständen für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie der Verkauf, der Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst (siehe Art. 2 Abs. 1 lit. b der EU-Verordnung 1935/2004 über Lebensmittelbedarfsgegenstände).
Die Anzeige erfolgt bei dem örtlich zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt. Unternehmer, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 1. Juli 2024 aufgenommen haben, müssen die Anzeige bis zum 31. Oktober 2024 übermitteln. Das Anzeigeformular, alle geforderten Angaben und weiterführende Informationen stellt das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bereit. Die Anzeige muss Name, Anschrift, Rechtsform des Unternehmens, verantwortlicher Unternehmer, Bezeichnung und Anschrift des jeweiligen Betriebs, die Art der Tätigkeit und die Hauptbestandteile der hergestellten, gehandelten oder behandelten Gegenstände enthalten. Größere Unternehmen müssen jede Betriebsstätte einzeln melden. Änderungen der notwendigen Angaben sind zeitnah mitzuteilen.
Ausgenommen von der Regelung sind Lebensmittelunternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, sofern der jeweilige Betrieb bereits von der zuständigen Behörde registriert worden ist (nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/382 geändert worden ist). Dies kann z. B. den Lebensmitteleinzelhandel sowie Imbisse und andere gastronomische Betriebe betreffen.
Ausnahmen bestehen auch für Erzeuger, die kleine Mengen von Primärerzeugnissen direkt an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgeben, die die Erzeugnisse wiederum unmittelbar an den Endverbraucher abgeben (§ 2a Absatz 1 BedGgstV).
Die Änderungen zielen darauf ab, die Überwachung und Kontrolle von Lebensmittelbedarfsgegenständen zu verbessern und die Lebensmittelsicherheit zu erhöhen.
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