Aufschub für Haushalts- und Pflegedienstleister
Zulassung verlängert, höhere Erstattung für Entlastungs- und Pflegeunterstützungsleistungen
Wohl aufgrund der vielfältigen Interventionen zur Pflegeunterstützungsverordnung, u. A. auch durch die Sächsischen IHKs, konnte nun zumindest ein Teilerfolg bei den vorgeschlagenen Änderungen erzielt werden. Ursprünglich sollte die bisherige Anerkennung und damit verbundene Leistungserstattung von Dienstleistern, die Pflegebedürftigen abrechnungsfähige Unterstützung im Alltag bieten, nur bis zum 31.12.2022 gelten, wenn bis dahin kein Neuantrag nebst positiver Bescheidung erfolgte. Das Sächsische Sozialministerium hat nun entschieden, dass jeder bereits anerkannte Dienstleister, der bis 31. Dezember dieses Jahres einen Antrag stellt, bis längstens 30. September 2023 weiter zugelassen ist.
Außerdem werden die Preisobergrenzen für erbrachte Leistungen gestaffelt angepasst. Das heißt bspw. für Hausdienstleister: statt 25,00 Euro ab Januar 33,40/ ab Mai 33,90 und ab Dezember 34,50 Euro pro Stunde.
Weitere Infos über die Pflegeunterstützungsverordnung, Voraussetzungen für eine Neu-/Anerkennung, korrekte Antragstellung und Anerkennungsverfahren und Abrechnung der Leistungen sind auf der Webseite des PflegeNetz Sachsen veröffentlicht.
Hintergrund
Um Pflegebedürftigen so lange wie möglich den Verbleib in ihrem eigenen Haushalt zu ermöglichen, können diese spezielle Hilfen von Dienstleistern bzw. Pflegediensten in Anspruch nehmen (125 Euro monatlich) und gegenüber der Pflegekasse geltend machen. Entlastungs- und Betreuungsangebote wie Wohnungsreinigung, Einkauf, Begleitung zum Arzttermin bzw. individuell abgestimmte, anerkannte Angebote zählen zu erstattungsfähigen Leistungen. Voraussetzung ist die Anerkennung der Dienstleister gemäß der Sächsischen Pflegeunterstützungsverordnung durch den Sächsischen Kommunalverband.