Übertragung einer Taxikonzession bei Unzuverlässigkeit
Die Genehmigung der Übertragung der Rechte und Pflichten aus einer Taxikonzession setzt nicht die Zuverlässigkeit des bisherigen Inhabers voraus.
Wichtig sind laut Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 09.06.2021, Az. 8 C 32.20) zwei andere Faktoren:
- Die Zuverlässigkeit des Übernehmers
- Das Bestehen der Konzession zum Zeitpunkt der Antragstellung
Im Verfahren ging es um 2 Taxikonzessionen, die bis August 2018 erteilt waren. Wegen Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Inhabers hörte ihn die zuständige Behörde im Januar 2016 an. Nach der Anhörung und Bewertung widerrief die Behörde die Konzessionen und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit des Widerrufs an. Der Inhaber erhob Einwände gegen den Widerruf und beantragte, die Übertragung der Taxikonzessionen auf eine von ihm benannte Person zu genehmigen. Die beantragte Genehmigung zur Übertragung wurde jedoch abgelehnt, weil der Kläger nicht mehr zuverlässig sei. Der frühere Inhaber der Konzessionen unterlag in allen Instanzen bei dem Versuch, die Übertragung zu erreichen.
Die Genehmigung der Übertragung setzt grundsätzlich nicht voraus, dass der bisherige Konzessionsinhaber noch zuverlässig im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG ist. Zuverlässig muss derjenige sein, der das Taxiunternehmen betreibt, und damit derjenige, auf den die Rechte und Pflichten aus der Konzession übertragen werden sollen.
Hier scheiterte die Übertragung im Ergebnis jedoch an einer Formalität; nämlich dass die Behörde die Konzessionen im Juli 2016 nach der durchgeführten Anhörung sofort vollziehbar widerrufen hatte. Damit war der Übertragungsgegenstand faktisch nicht mehr vorhanden, als der frühere Inhaber den Antrag auf Genehmigung der Übertragung stellte. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufs hatte der Konzessionsinhaber keine Rechtsmittel ergriffen.
Wichtig ist also im Falle des Erlasses derartiger behördlicher Entscheidungen, deren Inhalt genau zu betrachten und die jeweiligen Rechtsmittel rechtzeitig zu ergreifen. Vorliegend wäre die Übertragung u. U. noch möglich gewesen, wenn Maßnahmen gegen die sofortige Vollziehbarkeit ergriffen worden wären.“