Mehr Rechtssicherheit bei grenzüberschreitenden Warenlieferungen im Fall des gebrochenen Transports
Die Lieferung von Waren wird in der Praxis häufig nicht in einem einzigen Liefervorgang, sondern über mehrere Stationen abgewickelt, etwa weil lieferndes Unternehmen und Kunde jeweils nur einen Teil der Transportstrecke übernehmen. Diese Kombination aus Versendungs- und Abhollieferung wird auch als gebrochener Transport bezeichnet. Bei grenzüberschreitenden Warenlieferungen war bislang unklar, ob die Finanzverwaltung auch im Fall des gebrochenen Transports die Steuerfreiheit der Ausfuhr- bzw. innergemeinschaftlichen Lieferung anerkennt.
Nach der Entscheidung des Sächsischen Finanzgerichts vom 24. Mai 2011, Az. 6 K 2176/09, sollte die Steuerbefreiung für Ausfuhr- sowie innergemeinschaftliche Lieferungen auch dann anerkannt werden, wenn das Transportende im Drittland bzw. EU-Ausland bei Transportbeginn feststeht, der Transport ohne nennenswerte Unterbrechung abgewickelt wird, der Transportauftrag zum letzten Streckenabschnitt durch den Kunden erteilt wird und allenfalls kurze Zwischenlagerungen gegeben sind. In diesen Fällen kann von einem einheitlichen logistischen Vorgang ausgegangen werden. Diese Grundsätze sollten auch bei Reihengeschäften gelten.
Da es zu dieser Thematik bundesweit keine einheitliche Verwaltungsauffassung gab, hatten sich die sächsischen IHKs im Juli 2013 an das Sächsische Staatsministerium der Finanzen (SMF) gewandt und darum gebeten, dass sich das SMF bei einer Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene für eine verbindliche einheitliche Regelung einsetzt.
Nunmehr folgt die Finanzverwaltung der Forderung der Wirtschaft nach mehr Rechtssicherheit und hat am 07.12.2015 eine bundesweit einheitliche Regelung zur Steuerfreiheit von grenzüberschreitenden Warenlieferungen im Fall des gebrochenen Transports veröffentlicht und den Umsatzsteuer-anwendungserlass (UStAE) entsprechend angepasst.
Danach sind tatsächliche Unterbrechungen des Transports sowohl bei einer Ausfuhrlieferung als auch einer innergemeinschaftlichen Lieferung unschädlich, wenn
- der Abnehmer zu Beginn des Transports feststeht (vgl. Abschnitt 3.12 Abs. 3
Satz 4 ff. UStAE) und
- der liefernde/die Steuerfreiheit begehrende Unternehmer nachweist, dass ein
zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen Lieferung des Gegenstands
und seiner Beförderung oder Versendung sowie ein kontinuierlicher Ablauf des
Vorgangs der Warenbewegung gegeben sind.
- der Abnehmer zu Beginn des Transports feststeht (vgl. Abschnitt 3.12 Abs. 3
Satz 4 ff. UStAE) und
- der liefernde/die Steuerfreiheit begehrende Unternehmer nachweist, dass ein
zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen Lieferung des Gegenstands
und seiner Beförderung oder Versendung sowie ein kontinuierlicher Ablauf des
Vorgangs der Warenbewegung gegeben sind.
Die Abschnitte 6.1 sowie 6a.1 Abs. 8 UStAE wurden entsprechend ergänzt. Zudem wurde in Abschnitt 3.14 UStAE für bestimmte Fälle eine Kollisionsregelung aufgenommen, die die Behandlung als Reihengeschäft zulässt, wenn dies aufgrund des Rechts eines anderen Mitgliedstaates angenommen wird, nach deutschem Recht aber eine andere Qualifizierung erfolgen würde.
Das BMF-Schreiben vom 07.12.2015 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 48 KB) kann nebenstehend als Download abgerufen werden.