Änderung bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Existenzgründer
Ab dem 01.01.2021 brauchen Unternehmer im Jahr der Gründung und im Folgejahr ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen grundsätzlich nicht mehr monatlich, sondern nur noch vierteljährlich abgeben, soweit die voraussichtliche Umsatzsteuer nicht mehr als 7.500 EUR/Jahr beträgt.
Maßgebend hierfür sind die Angaben des Unternehmers zum Umsatz und zum Steuersatz im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Übt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Jahres aus, ist die tatsächliche Steuer in eine Jahressteuer umzurechnen.
Soweit der Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 7.500 EUR Umsatzsteuer entrichtet hat, ist er ab dem Folgejahr verpflichtet, monatlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abzugeben. Diese Regelung gilt befristet für die Jahre 2021 bis 2026 (§ 18 Abs. 2 Satz 5 UStG). Weitere Informationen hat das Bundesministerium der Finanzen im BMF-Schreiben vom 16.12.2020 bekanntgegeben.