BFH-Urteil: 19% Umsatzsteuer für Hotelparkplatz
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied im Urteil vom 1. März 2016, Az. XI R 11/14, dass bei Übernachtungen in einem Hotel nur die unmittelbar der Beherbergung dienenden Leistungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen. Die Einräumung von Parkmöglichkeiten an Hotelgäste gehöre nicht dazu und sei mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern. Das gelte auch dann, wenn hierfür kein gesondertes Entgelt berechnet werde.
Im zugrundeliegenden Fall hatte die Klägerin, die ein Hotel mit Restaurants sowie Wellness-, Beauty- und Fitnessbereichen betrieb, ihren Gästen kostenfrei Parkmöglichkeiten zur Verfügung gestellt.
In der Umsatzsteuererklärung wurden die Umsätze aus den Beherbergungsleistungen mit 7 % Umsatzsteuer und die kalkulatorischen Kosten für Frühstück sowie für die Nutzung der Fitness- und Saunaeinrichtungen mit 19 % Umsatzsteuer erklärt. Für die Nutzung der hoteleigenen Parkplätze wurde dagegen keine Abgrenzung vorgenommen. Das Finanzamt wollte die Einräumung von Parkmöglichkeiten allerdings mit 19 % Umsatzsteuer versteuert sehen und schätzte die kalkulatorischen Kosten hierfür mit 1,50 € (netto) pro Hotelgast.
Die Klage vor dem Finanzgericht ging zunächst zugunsten der Klägerin aus, da das Finanzgericht das Vorhalten von Parkmöglichkeiten als Nebenleistung zur ermäßigten Umsatzbesteuerung der Beherbergung einordnete.
Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts auf und stellte klar, dass die Verwahrung eines vom Hotelgast mitgeführten Fahrzeugs nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % für Hotelübernachtungen unterliegt.