Modernisierung der Körperschaftsteuer
Ab 1. Januar 2022 besteht für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften die Möglichkeit, sich wie eine Kapitalgesellschaft besteuern zu lassen.
Ausgenommen hiervon sind Einzelunternehmer (natürliche Personen) und Personengesellschaften in der Rechtsform einer GbR.
Hintergrund:
Bei einer Kapitalgesellschaft liegt die steuerliche Belastung bei etwa 30 Prozent, bei Personengesellschaften zwischen 35 und 45 Prozent. Bei Kapitalgesellschaften ist die Besteuerung der Gesellschaft strikt von der Besteuerung ihrer Anteilseigner getrennt (Trennungsprinzip). Erst bei einer Gewinnausschüttung müssen die Anteilseigner diese versteuern.
Im Gegensatz dazu gilt bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften in der Einkommensteuer das Transparenzprinzip, bei dem die Besteuerung nicht auf Ebene der Gesellschaft, sondern auf Ebene der Gesellschafter erfolgt.
Gewinne werden daher grundsätzlich mit dem persönlichen Einkommensteuersatz der Gesellschafter versteuert, egal ob die Gewinne für Investitionen eingesetzt oder private Zwecke der Gesellschafter verwendet werden. Nur auf Antrag haben Gesellschafter von Personengesellschaften die Möglichkeit, nicht entnommene Gewinne zunächst nur mit einem Steuersatz von 28,25 Prozent besteuern zu lassen (Thesaurierung), sodass mehr Gewinne für Investitionen genutzt werden können. Aufgrund der bürokratischen Aufwands wird diese Möglichkeit jedoch nur selten genutzt.
Personengesellschaften sind gegenüber Kapitalgesellschaften daher steuerlich meist schlechter gestellt, wenn erwirtschaftete Gewinne im Unternehmen bleiben.
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) wurde diese Ungleichbehandlung abgeschafft:
Personenhandelsgesellschaften, wie KG, OHG und GmbH & Co. KG, sowie Partnerschaftsgesellschaften erhalten eine Option zur Körperschaftsteuer, d.h. sie können sich steuerlich wie eine Kapitalgesellschaften behandeln lassen, ohne das ein zivilrechtlicher Rechtsformwechsel vollzogen werden müsste.
Unternehmen, die von der Option zur Körperschaftsteuer Gebrauch machen wollen, sollten vorab steuerlichen und rechtlichen Rat einholen, da komplexe steuerliche und gesellschaftsrechtliche Aspekte zu berücksichtigen sind.
Antragstellung
Der Antrag auf Option zur Körperschaftsbesteuerung ist elektronisch an das Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu stellen.
Auf Antrag kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf die elektronische Übermittlung des Antrags verzichtet werden. In diesem Fall ist der Antrag nach amtlich vorgeschriebenem und von einer zur Vertretung befugten Person eigenhändig unterschriebenem Vordruck zu stellen.
Antragsfrist
Der Antrag muss (auch bei neu gegründeten Gesellschaften oder übernehmenden Rechtsträgern einer Umwandlung) spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres, ab dem die Option gelten soll, bei der jeweils zuständigen Finanzbehörde eingegangen sein. Im Fall eines kalenderjahrgleichen Wirtschaftsjahres ist der Antrag somit spätestens am 30. November des vorangehenden Jahres zu stellen.
Unternehmen, bei denen das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht und die ab dem Jahr 2022 von der Option zur Körperschaftsbesteuerung Gebrauch machen möchten, müssen bis spätestens 30.11.2021 einen entsprechenden Antrag bei Ihrem zuständigen Finanzamt einreichen.
Weitere Einzelheiten können dem BMF-Schreiben vom 10.11.2021 entnommen werden.