Reform der Erbschaftsteuer

Seit 1. Juli 2016 gelten geänderte Regelungen zur Verschonung betrieblichen Vermögens von der Erbschaftsteuer.
Hierbei gelten folgende Grundsätze:
  • -nur begünstigtes Betriebsvermögen (bis 30.06.2016: gesamtes Betriebsvermögen) kann von der Erbschaftsteuer verschont werden
  • Familienunternehmen wird unter bestimmten Voraussetzungen (Entnahme-, Ausschüttungs-, Verfügungs-, Abfindungsbeschränkungen) ein bis zu 30%iger Abschlag auf das begünstigte Betriebsvermögen gewährt
  • Unternehmen ab 6 Arbeitnehmern (bis 30.06.2016: 21 Arbeitnehmer) müssen über 5 bzw. 7 Jahre eine bestimmte Lohnsumme (Arbeitsplätze) beibehalten
  • das Verschonungskonzept gilt nur für Erwerbe bis zu 26 Mio. EUR
  • für Großerwerbe über 26 Mio. EUR kann der Erwerber zwischen einer Verschonungsbedarfsprüfung und einem abschmelzenden Verschonungsabschlag wählen
Verschonungskonzept bis zu einem begünstigten Vermögen von 26 Mio. EUR:
Erbschaft_Abb2

Verschonungskonzept bei einem begünstigten Vermögen über 26 Mio. EUR:
Bei einem begünstigten Vermögen über 26 Mio. EUR gilt keine automatische Verschonung mehr. Die Erbschaftsteuer bemisst sich nach dem Steuertarif ab 26 Mio. EUR (Steuerklasse I: 30%, Steuerklasse II: 43%, Steuerklasse III: 50%).

Der Erbe bzw. Beschenkte hat jedoch ein Wahlrecht zwischen einer Verschonungsbedarfsprüfung und einem Verschonungsabschlag, der bis zu einem begünstigten Vermögen von 90 Mio. EUR stufenweise von 85% bzw. 100% auf 0 % abschmilzt.
Bei der Verschonungsbedarfsprüfung muss der Erbe bzw. Beschenkte 50% seines mitübertragenen und vorhandenen Privatvermögens sowie des nicht begünstigten Betriebsvermögens zur Erbschaftsteuerzahlung einsetzen. Die danach noch verbleibende Erbschaftsteuer wird vom Finanzamt erlassen.
Berechnungsbeispiel bisherige und neue Rechtslage (vereinfachtes Ertragswertverfahren):
Erbschaft_Abb3
Im koordinierten Ländererlass (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 799 KB) des Bundesministerium der Finanzen vom 22.06.2017 wurden Erläuterungen zur Anwendung der geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes gegeben, die wir Ihnen als Download zur Verfügung stellen