Digitale Lohnschnittstelle wird ab 01.01.2018 Pflicht



Um die elektronische Lohnsteuer-Außenprüfung zu erleichtern, hat die Finanzverwaltung einen Standarddatensatz für die Einrichtung einer Digitalen Lohnschnittstelle (DLS) erarbeitet und beschrieben. Die bislang empfohlene Anwendung dieses einheitlichen Datensatzes als Schnittstelle für die Lohnsteuer-Außenprüfung wird ab 2018 zur Pflicht.

Die Digitale Lohnschnittstelle erleichtert den Datenexport, insbesondere der Lohnkonten, unabhängig davon, welches Entgeltabrechnungsprogramm der Arbeitgeber verwendet. Hierdurch sollen Lohnsteuer-Außenprüfungen schneller und effizienter verlaufen und die Notwendigkeit, Papierunterlagen bereitzustellen, entfallen.

Zur Umsetzung dieser gesetzlichen Verpflichtung hat der Gesetzgeber die Einführung eines einheitlichen Standarddatensatzes als Schnittstelle zum elektronischen Lohnkonto (Digitale LohnSchnittstelle - DLS) verbindlich festgeschrieben (§ 41 Absatz 1 Satz 7 EStG i, V. m. § 4 Absatz 2a LStDV, BMF-Schreiben vom 26.05.2017 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 43 KB))

Die DLS ist für ab dem 1. Januar 2018 aufzuzeichnende Daten anzuwenden.

Obwohl der Bekanntheitsgrad der digitalen Lohnschnittstelle in den vergangenen Jahren gesteigert wurde, konnte ihr flächendeckender Einsatz auf freiwilliger Basis nicht erreicht werden.
Die amtlich vorgeschriebene DLS ist ein Standarddatensatz mit einer einheitlichen Strukturierung und Bezeichnung von elektronischen Dateien und Datenfeldern. Die jeweils aktuelle Version der DLS mit weitergehenden Informationen steht auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern unter www.bzst.de zum Download bereit.


Das Datenzugriffsrecht nach § 147 Absatz 6 Satz 2 AO auf prüfungsrelevante steuerliche Daten bleibt von der Anwendung der DLS unberührt.

Die Umsetzung der DLS erfolgt durch die Softwarehersteller. Weitere Maßnahmen durch den Arbeitgeber sind im Regelfall nicht erforderlich. Zur Vermeidung unbilliger Härten können in begründeten Fällen die lohnsteuerlichen Daten auch in einer anderen auswertbaren Form bereitgestellt werden.

Die elektronische Bereitstellung der Daten betrifft grundsätzlich auch die Lohnsteuer-Nachschau (§ 42g EStG). Im Rahmen der Lohnsteuer-Nachschau ist jedoch ein Datenzugriff nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig (vgl. BMF-Schreiben vom 16.10.2014, BStBl 2014 I Seite 1408 unter Randziffer 5).

(Quelle: TK-Lex)