Jahressteuergesetz 2024
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 sind zum 1. Januar 2025 u.a. folgende umsatzsteuerliche Änderungen in Kraft getreten:
Kleinunternehmerregelung in Deutschland
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Neue Umsatzgrenzen
Die Kleinunternehmerregelung kann in Anspruch genommen werden, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr (2024) maximal 25.000 EUR (netto) und im laufenden Jahr maximal 100.000 EUR (netto) betrug.Überschreitet der Umsatz während des Jahres 100.000 EUR (netto), tritt unmittelbar der Wechsel zur Regelbesteuerung ein. Dies erfordert eine unterjährige Überwachung des Umsatzes. -
Umsatzsteuerbefreiung
Ab 2025 verzichten Kleinunternehmer laut Gesetz nicht auf die Erhebung der Umsatzsteuer, sondern deren Umsätze sind grundsätzlich umsatzsteuerbefreit.Dadurch entfällt für sie die Pflicht, E-Rechnungen nach EN 16931 auszustellen und sie können Rechnungen weiterhin in Papierform oder einem anderen elektronischen Format (z.B. PDF) erstellen. Unabhängig davon besteht auch für Kleinunternehmer ab 2025 die Pflicht, E-Rechnungen empfangen zu können. (s. dazu E-Rechnungspflicht) - Entfall von Meldepflichten
Kleinunternehmer sind grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Jahressteuererklärungen abzugeben. Sie können aber von der Finanzverwaltung dazu aufgefordert werden. - Unternehmensgründungen
Neugründer starten erstmal automatisch als Kleinunternehmer. Sie können jedoch - wie bisher - auf die Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung verzichten, z.B. im Elster-Portal der Finanzverwaltung über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Diese Entscheidung ist dann für 5 Kalenderjahre bindend.
Europäische Kleinunternehmerregelung (EU-KU-Regelung)
Bisher konnten Unternehmen die Kleinunternehmerregelung nur im eigenen Mitgliedstaat anwenden. Wollten sie international tätig sein, mussten sie auch mit geringen Umsätzen den komplexen umsatzsteuerlichen Anforderungen im Ausland nachkommen.
Ab 01.01.2025 können nun Unternehmen mit einem EU-Jahresnettoumsatz von bis zu 100.000 EUR auch die nationalen Kleinunternehmerregelungen des jeweiligen EU-Mitgliedstaates in Anspruch nehmen.
Somit können deutsche Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen neben der Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG auch die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer in anderen Mitgliedstaaten nutzen.
EU-KMU-Webportal für die grenzüberschreitende Kleinunternehmerregelung
Ein erstes Informationsportal zu den neuen EU-KU-Regeln wurde bereits von der EU-Kommission eingerichtet. Das EU-KMU-Webportal befindet sich zwar noch im Aufbau, bietet jedoch bereits erste Informationen, Leitfäden und Erläuterungen zur Anwendung der EU-weiten Vorgaben – derzeit überwiegend in englischer Sprache. Die EU-Kommission plant aber, Informationen in den Sprachen aller Mitgliedstaaten bereitzustellen. Zudem soll das Portal zeitnah um Informationen über die KMU-bezogenen nationalen Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten ergänzt werden und der Zugang zu einem Simulator ermöglichen.
Registrierung und Anmeldung in Deutschland für die EU-KU-Regelung
Beabsichtigt ein deutsches Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen, muss es vorab seine Teilnahme an den EU-KU-Regelungen auf elektronischem Weg beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragen und erhält im Gegenzug eine KU-IdNr.
Die Antragstellung in Deutschland erfolgt ausschließlich über das Onlineportal des Bundeszentralamts für Steuern. Im Antragsprozess können sich Unternehmen sowohl für die EU-KU-Regelung registrieren als auch auswählen, in welchen EU-Mitgliedstaaten sie die nationale Regelung anwenden möchten.
Weitere Informationen finden Sie im BZSt-Onlineportal
Weitere Informationen finden Sie im BZSt-Onlineportal
Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen
Die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG gilt ab 01.01.2025 für "die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen von
- Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind
- privaten Schulen und
- anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen".
Dadurch wurde der Umfang der begünstigten Leistungen wesentlich ausgedehnt. Neben der Bildungsleistungen, sind nunmehr auch der "Schul- und Hochschulunterricht, der von Privatlehrern erteilt wird" von der Umsatzsteuer befreit.
Anders als ursprünglich vorgesehen, bleibt auch das Bescheinigungsverfahren erhalten. Die zuständige Landesbehörde muss bescheinigen, dass die o.g. Einrichtungen "Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbringen".