Schriftform einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserklärung?
Muss eine Unterlassungserklärung nach einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung zwingend der Schriftform genügen?
Diese Frage hatte der Bundesgerichtshof in seinem Urteil v. 12.01.2023, Az: I ZR 49/22 zu entscheiden. Dem Urteil liegt eine Abmahnung wegen unzumutbarer Belästigung wegen der unaufgeforderten Zusendung von Werbeemails zu Grunde. Der Begriff der Werbung in E-Mails ist dabei sehr weit auszulegen. Hier kann bereits der Link im Feeder der Mail auf ein gewerblichen Angebot, also eine Ware oder Dienstleistung, des Absenders genügen.
Der Empfänger der Mail mahnte den Versender wiederum mit einer E-Mail ab und forderte ihn auf, eine unterschriebene, mithin als der Schriftform genügende, Unterlassungserklärung zu übersenden. Der Versender übermittelte die geforderte Erklärung nur in Textform als PDF-Datei. Daraufhin erhob der Empfänger Klage.
Zu Recht, wie der BGH entschied. Das Angebot auf Abschluss eines Unterlassungsvertrages, was die Unterlassungserklärung ist, wurde nicht angenommen. Zwar muss davon ausgegangen werden, dass die Ernstlichkeit der Erklärung auch in der gewählten Textform nicht in Frage steht. Jedoch ist die Widerholungsgefahr, welche die strafbewehrte Unterlassungserklärung gerade ausräumen soll, gerade nicht beseitigt.
Grund hierfür ist, dass der Versender durch die Abweichung vom gewillkürten Formerfordernis, der Schriftform und der Ablehnung der Erklärung in Textform durch den Empfänger eben kein wirksamer Unterlassungsvertrag zustande gekommen ist. Damit musste der Versender indes auch rechnen.