Urteil zu Versicherungsprämienvergleich
Mit Urteil vom 12.04.2019 entschied das OLG Köln über den Anspruch auf Unterlassung der Aufnahme von Tarifen ohne Angabe von Preisen in Preisvergleiche (Az: 6 U 191/18).
Geklagt hatte eine Versicherung gegen einen Versicherungsmakler, welcher die Tarife der Klägerin nicht vermitteln durfte und diese sodann ohne Angabe der zu zahlenden Jahresprämie in den Onlinevergleich aufnahm. Die Vorinstanz hatte lediglich eine „nirgendswo günstiger“ Werbung der Beklagten als irreführend beanstandet.
Eine Werbung ist gem. § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG unlauter, wenn der Vergleich nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen wird. Eine vergleichende Werbung ist bereits dann unzulässig, wenn im Rahmen eines Preisvergleichs Produkte mit Preisangabe Produkten ohne Preisangabe gegenübergestellt werden. Da die Darstellung der Beklagten ein reiner Preisvergleich sei, sei die Werbung unlauter. Weiterhin entschied da OLG zugunsten der Klägerin hinsichtlich der unzulässigen Nutzung der Markenrechte aus der Wort-Bildmarke.