Zulässigkeit der Nutzung von Fototapeten-Abbildungen

Der Bundesgerichtshof hat sich in mehreren Fällen mit Abmahnungen wegen der Nutzung von Fototapeten beschäftigt und entschieden, dass Abbildungen im Internet nicht die Urheberrechte des Fotografen verletzen (BGH-Urteile vom 11. September 2024 - I ZR 139/23; I ZR 140/23; I ZR 141/23).
Dieser hatte Website-Betreiber – Hotel, Tenniscenter usw. – abgemahnt, auf deren Bildern nur im Hintergrund Fototapeten zu sehen waren. Das Gericht ist in allen Verfahren nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen, dass die Vervielfältigung durch Anfertigung von Fotografien und Videoaufnahmen in mit Fototapeten dekorierten Räumen sowie das Einstellen dieser Fotografien und Videos im Internet - sowohl zu privaten als auch zu gewerblichen Zwecken - üblich ist und damit im für den Urheber vorhersehbaren Rahmen der vertragsgemäßen Verwendung der Fototapeten lag.
Dem Urheber steht es frei, im Rahmen des Vertriebs vertraglich Einschränkungen der Nutzung zu vereinbaren und auf solche Einschränkungen - etwa durch das Anbringen einer Urheberbezeichnung oder eines Rechtsvorbehalts - auch für Dritte erkennbar hinzuweisen. Daran fehlte es in den Fällen und die Abmahnungen waren rechtswidrig.
Sollten Sie von einer Abmahnung durch einen Urheber betroffen sein, können Sie sich gerne mit uns in Verbindung setzen.