BGH in Sachen „Metall auf Metall“
– und kein Ende in Sicht
Im Jahr 2004 entschied das LG Hamburg erstinstanzlich in einem Rechtstreit zwischen zwei Künstler. Der Vorwurf ist die urheberrechtswidrige Nutzung einer Rhythmussequenz von 2 Sekunden durch Sampling. Die Sache zog sich mehrfach über den gesamten Instanzenzug. Allein der BGH wurde im Jahr 2008 und 2012 mit den Rechtsfragen zur Sache befasst.
Das Bundesverfassungsgericht entschied im Jahr 2016, der EuGH im Sommer vergangenen Jahres. In seiner nunmehr vierten Entscheidung in dieser Sache (2017 Vorlagebeschluss zum EuGH) kommt der BGH zu dem Schluss, dass dem Sachverhalt aufgrund zwischenzeitlicher Rechtänderungen differenziert zu beurteilen ist. Für den Zeitraum bis zum 22.12.2002 lag eine freie Benutzung und somit kein Rechtsverstoß vor. Für den nachfolgenden Zeitraum konstatiert der BGH, dass das OLG Hamburg keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Beklagten ab dem 22.12.2002 Handlungen der Vervielfältigung oder Verbreitung vorgenommen haben oder ob solche Handlungen ernsthaft und konkret zu erwarten waren. Hier bedarf es insoweit weiterer Feststellung durch die Tatsacheninstanzen. In der Folge wurde der Rechtstreit abermals zurückverwiesen.
In Folge der Rechtänderung durch die RL 2001/29/EG ist auch eine Übernahme eines Audiofragments zumindest eine teilweise Vervielfältigung, welche in die Rechte des Urhebers eingreift. Ausgenommen hiervon ist lediglich eine derartige Veränderung des übernommenen Werkteils, dass diese für den durchschnittlichen Hörer nicht wiedererkennbar ist.
Das OLG wird nun den Sachverhalt nach den Maßgaben des BGH abermals würdigen müssen. Mit Blick auf die nunmehr 16- jährige Prozessgeschichte ist indes zu erwarten, dass der BGH auch ein fünftes Mal mit der Sache befasst werden wird.