Online-Händler muss Lastschriftzahlungen aus dem EU-Ausland ermöglichen
Online-Händler dürfen Kunden aus Deutschland bei Zahlung per Lastschrift nicht generell den Einzug von einem Konto im EU-Ausland verwehren. Dieses Verbot ergebe sich aus der europäischen Verordnung über das Sepa-Lastschriftverfahren, entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 06.02.2020 (Az.: I ZR 93/18, GRUR-RS 2020, 6361).
Ein Elektronikhändler hatte einem Kunden aus Deutschland die Abbuchung von seinem luxemburgischen Konto verwehrt. Die Begründung des Händlers, Vorbeugung von Geldwäsche bzw. die Sicherheit des Zahlungsverkehrs, genügte den Karlsruher Richtern nicht. Sie sahen in diesem Vorgehen, wie auch der EuGH eine Verletzung des Verbraucherschutzes, welchen die einschlägige SEPA- Verordnung auch bezweckt.
Onlinehändler sollten mit Blick auf dieses Urteil ihr Shopsystem prüfen und ggf. an diese Vorgaben anpassen.