Keine Panoramafreiheit bei Luftbildaufnahmen mittels Drohne

Luftbildaufnahmen, die unter Zuhilfenahme einer Drohne gefertigt werden und urheberrechtlich geschützte Werke abbilden, fallen nicht unter die Panoramafreiheit. Entschied der Bundesgerichtshof am 23.10.2024 ( Az. I ZR 67/23).
Geklagt hatte eine Verwertungsgesellschaft. Ein Verlag hatte ein Buch mit Luftbildaufnahmen veröffentlicht. Auf den Aufnahmen waren auch urheberrechtlich geschützte Kunstwerke zu sehen. Gemein war den Aufnahmen, dass sie mittels einer Drohne gefertigt wurden.
Der Verlag war der Auffassung, dass die Luftbildaufnahmen der sogenannten Panoramafreiheit unterfielen. Hiernach ist die Nutzung von Werken dann gestattet, wenn sie von der Allgemeinheit im Straßen- und Landschaftsbild als Teil dessen wahrgenommen werden können. Dies sei bei Luftbildaufnahmen nicht der Fall. Bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen den Interessen der Werknutzer - der Informations- und Kommunikationsfreiheit - und den Interessen der Urheber überwiege in einem solchen Fall das Interesse des Urhebers an einer wirtschaftlichen Beteiligung.
In der Praxis folgt daraus, dass bei Luftbildaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Werken immer eine entsprechende Vereinbarung mit dem Urheber beziehungsweise dem Inhaber der Nutzungsrechte abgeschlossen werden sollte. Andernfalls könnten Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche gegeben sein.
Diese Rechtsprechung dürfte indes auch auf andere Lebenssachverhalte übertragbar sein. Nach ständiger Rechtsprechung erfasst die Ausnahme der Panoramafreiheit nur Sachverhalte , bei denen urheberrechtlich geschützte Werke ohne Hilfsmittel wie beispielsweise Drohnen aber auch Leitern gefertigt wurden.
Die in diesem Kontext auftretende Rechtsfrage, wie es sich mit beispielsweise Lichtbildern welche von einem Boot aus gefertigt worden verhält, ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend behandelt. Die oben genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs deutet jedoch darauf hin, dass auch derartige Aufnahmen von urheberrechtlich geschützten Werken nicht der Panoramafreiheit unterfallen werden.