Gekaufte Kundenbewertungen müssen kenntlich gemacht werden
Der entgeltliche Verkauf von Rezensionen sei zwar nicht verboten, müsse aber für Kunden erkennbar sein, so entschied das OLG Frankfurt a.M. mit Urteil vom 09.06.2022, Az: 6 U 232/21. Damit bestätigt das OLG die erstinstanzliche Entscheidung.
Amazon als Beklagte vermittelt Händlern Kundenrezensionen gegen Entgelt. Die Rezensionen stammen von Kunden, welche dafür Gutscheine oder Produkte erhalten. Diese gekauften Bewertungen fließen in das Gesamtbewertungsergebnis ein.
Geklagt hatte ein Unternehmen, welches entgeltlich Kundenrezensionen von Kunden auf Online-Plattformen an Händler vermittelt. Beanstandet wurde, dass diese von Amazon gekauften Bewertungen in das Gesamtergebnis einfließen und hierauf nicht hingewiesen wird.
Diese fehlende Aufklärung ist nach Auffassung der Gerichte eine unlautere getarnte Werbung. Es sei zwar grundsätzlich zulässig, gekaufte Bewertungen zu nutzen, Jedoch muss dieser Umstand sodann kenntlich gemacht werden, soweit er sich nicht aus den Umständen ergibt.
Das Gericht betont zudem, dass gekaufte Bewertungen zudem einen werblichen Charakter haben. Da der Rezensent für seine Bewertung einen Gutschein oder ein Produkt erhält, ist sein Votum nicht frei von sachfremden Erwägungen. Es bestehe, so das Gericht, vielmehr die Gefahr, dass ein nicht geringer Anteil der Teilnehmer sich veranlasst sieht, eine bessere Bewertung abzugeben, als dies seiner Meinung entspricht, um weiter an dem Programm teilnehmen zu können.
Da die Entscheidung im Eilverfahren ergangen ist, ist diese nunmehr unanfechtbar. Es bleibt abzuwarten, ob es zu einem Hauptverfahren in der Sache kommt.