Wie "klimaneutral" darf Werbung sein?

BGH-Urteil zur Katjes-Werbung mit „klimaneutral“

Der BGH hat am 27.06.2024 zur Werbung für die Fruchtgummis Grün-Ohr-Hasen mit „klimaneutral“ eine Entscheidung getroffen. Die Anforderungen an Eindeutigkeit und Klarheit bei umweltbezogener Werbung seien seit jeher besonders streng.
Im konkreten Fall wurde die auf der Verpackung befindliche Umweltaussage als irreführend und wettbewerbswidrig eingestuft, weil der Begriff mehrdeutig sei. Er könne im Sinne einer Reduktion von CO2 im Produktionsprozess verstanden werden. Möglich sei auch, dass es nur eine Kompensation beworben werde. Um diese ging es auch. Der Hersteller gleicht den CO2 Ausstoß über Zertifikate aus. Ein QR-Code auf der Verpackung des Produktes mit Verlinkung auf die Webseite eines Partners des Herstellers mit ausführlichen Informationen reichte dem BGH dabei nicht. Der Begriff müsse auf der Verpackung selbst erläutert werden.
Umweltschutz, Nachhaltigkeit und Verbraucherschutz gewinnen immer mehr an Bedeutung. Das Urteil ist richtungsweisend für das Bewerben von Produkten mit Zusätzen wie „klimaneutral“, „Heimatmilch“, „ressourcenschonend“ oder anderen Labels in Richtung „Umweltfreundlichkeit“.
Auf europäischer Ebene sind weitere regulatorische Vorgaben für die Werbung mit umweltbezogenen Begriffen zu erwarten. Das wird zu einem erheblichen Mehraufwand für Unternehmen führen, die rechtssicher mit ihren Nachhaltigkeitsbemühungen werben wollen.
Tipp:
Überprüfen Sie Ihre „grünen“ Werbeaussagen anhand der gesetzlichen Vorgaben regelmäßig!