BGH konkretisiert Kennzeichnungspflichten für Werbung
Wann ist ein Beitrag in einem Blog als Werbung zu kennzeichnen? Mit dieser Frage hatte sich der Bundesgerichtshof (Urteil v. 13.01.2022, Az: I ZR 35/21) nunmehr abermals auseinanderzusetzten. Im entschiedenen Fall hatte eine Bloggerin die Vorstellung von Produkten dann nicht als Werbung gekennzeichnet, wenn ihr diese vom Hersteller geschenkt wurden. Zu Unrecht, wie das höchste deutsche Zivilgericht entschied.
Die Kennzeichnungspflicht wird immer dann ausgelöst, wenn der Influencer eine Gegenleistung vom Unternehmen bekommt. Dieses Gegenleistung kann auch ein der Schenkung des beworbenen Produktes liegen, so die Richter. Die Vorstellung von selbst erworbenen Waren stellt hingegen an sich keine kommerzielle Kommunikation i.S.d. §2 Satz 1 Nr. 5, 5b TMG noch Werbung nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 RStV und § 2 Abs. 2 Nr. 7 MStV dar.
Ungeachtet der Kennzeichnungspflichten für beworbene Produkte stellen die Richter jedoch abermals klar, dass bereits die Steigerung ihres eigenen Werbewerts durch den Betrieb eines Instagram-Profils als geschäftliche Handlung im Sinn von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG einzustufen sei, sobald ihre Bekanntheit dadurch gesteigert werde.