Informationen zu Herstellergarantien
Wirbt ein Händler mit einer Garantie eines Herstellers für ein Produkt, muss er über die Bedingungen dieser umfangreich informieren. Anders verhält es sich, wenn die Herstellergarantie nicht explizit beworben wird.
Das entschied der BGH am 10.11.2022, Az: I ZR 241/19. Im entschiedenen Fall befand sich die Garantieerklärung in der Bedienungsanleitung des Produktes, auf welche der Händler lediglich verlinkt hatte. Auch in der Angebotsbeschreibung hatte der Händler die Garantie nicht erwähnt.
Dies war nach Ansicht des BGH und des EuGH auch nicht notwendig. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf Vorlage des Bundesgerichtshofs entschieden, dass ein Unternehmer die Verbraucher vor Abschluss eines Kaufvertrags über die Bedingungen der Herstellergarantie informieren muss, wenn er die Garantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht und so als Verkaufsargument einsetzt.
Erwähnt er dagegen die Herstellergarantie nur beiläufig, so dass sie aus Sicht der Verbraucher kein Kaufargument darstellt, muss er keine Informationen über die Garantie zur Verfügung stellen.