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Die Vorgaben der EmpCo-Richtlinie und die zukünftige Entwicklung.
Die am 27.03.2024 in Kraft getretene EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825, offiziell als Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel bezeichnet, soll Verbraucher besser vor irreführenden Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen schützen. Sie ist Teil des European Green Deal und zielt darauf ab, europaweit einheitliche Standards für transparente und wahrheitsgemäße Informationen zu schaffen, um fundierte Kaufentscheidungen zu ermöglichen und Greenwashing zu verhindern.
Die EmpCo-Richtlinie ändert und ergänzt die bestehenden Richtlinien über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie, 2005/29/EG) und die Verbraucherrechte-Richtlinie (2011/83/EU).
Die wichtigsten Vorgaben sind:
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Allgemeine Umweltaussagen
Diese sind weitgehend verboten, wenn sie nicht klar spezifiziert und durch konkrete Nachweise belegt sind. Beispiele für solche Aussagen sind Begriffe wie „umweltfreundlich“, „grün“, „ökologisch“, „klimafreundlich“, „energieeffizient“, „biologisch abbaubar“ und „biobasiert“. Solche Aussagen müssen sich auf eine anerkannte hervorragende Umweltleistung beziehen, um erlaubt zu sein. -
Selbstentwickelte Nachhaltigkeitssiegel
Die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln, die nicht auf einem anerkannten Zertifizierungssystem beruhen oder nicht von staatlichen Stellen festgesetzt wurden, ist verboten. Nachhaltigkeitssiegel müssen allen Unternehmen zugänglich sein und die Bewertungsmaßstäbe sind zu veröffentlichen. -
Irreführende Umweltaussagen
Aussagen, die sich auf das gesamte Produkt oder die gesamte Geschäftstätigkeit beziehen, obwohl die Umweltleistung nur Teilaspekte betrifft, sind untersagt. -
Zukünftige Umweltaussagen
In die Zukunft gerichteten Umweltaussagen: „Wir sind bis 2025 klimaneutral“, müssen messbar sein. Dazu muss es einen detaillierten Umsetzungsplan geben, der regelmäßig von einem unabhängigen Sachverständigen überprüft wird.
Weiterhin müssen Garantieinformationen in der Zukunft sichtbarer werden und es wird ein neues Etikett geschaffen, um Waren mit verlängerter Garantiezeit in den Vordergrund zu rücken. Die Richtlinie verbietet auch das Social Washing (Arbeitsbedingungen, Menschenrechte, Gleichbehandlung, sozialpolitisches/ethisches Engagement).
Die EmpCo-Richtlinie verpflichtet den Gesetzgeber zu einer Umsetzung innerhalb von 24 Monaten nach ihrem Inkrafttreten. Es wird zu Änderungen im UWG, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, kommen, die voraussichtlich ab dem 27.09.2026 anzuwenden sind.
Von den Regelungen werden Kleinstunternehmen – weniger als zehn Mitarbeiter und maximal zwei Millionen Jahresumsatz – ausgenommen. Kleine und mittlere Unternehmen – unter 250 Beschäftigte und bis 50 Millionen Jahresumsatz sollen ein Jahr zusätzlich Zeit erhalten, um die neuen Vorschriften umzusetzen.
Es wird erwartet, dass die Vorgaben zu einer Wettbewerbsverzerrung führen, weil Zertifizierungen und deren regelmäßige Erneuerung kostenintensiv sind. Die strengen Anforderungen könnten bewirken, dass Unternehmen auf umweltbezogene Aussagen sowie Nachhaltigkeitssiegel verzichten (Greenhushing), obwohl Nachhaltigkeitsmaßnahmen tatsächlich umgesetzt werden, um Kritik oder den Vorwurf des Greenwashings zu vermeiden.
Eine weitere Richtlinie zum Thema Greenwashing, die Green Claims-Richtlinie, befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren.