Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbes
Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbes, welches in weiten Teilen im Dezember des vergangenen Jahres in Kraft getreten ist, zeigt die ersten Wirkungen.
Gegen Wettbewerbsverstöße im Internet und anderen Telemedien kann nicht mehr bundesweit im Rahmen des „fliegenden“ Gerichtsstands vorgegangen werden. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Beschluss vom 16.02.2021, Az: 20 W 11/21 verdeutlicht. Im Verfahren ging es um eine Abmahnung wegen eines Werbespots im Internet sowie einer Werbung in einem Printmedium.
Die eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin wurde zwar als unzulässig verworfen, hinsichtlich eines jedoch möglichen Widerspruchs gegen die erstinstanzliche Entscheidung äußerte das Gericht in seinem Beschluss jedoch Bedenken. Die neue Regelung, wonach der „fliegende“ Gerichtsstand bei Verstößen, welche in Telemedien begangen werden, führe zu einem Gerichtsstand am Sitz der Antragsgegnerin bzw. Beklagten. Eine Einschränkung dieser Regelung habe der Gesetzgeber nicht gewollt.
Zudem wies das Gericht darauf hin, dass dieser Gerichtsstand am Sitz der Beklagten nicht ausschließlich sei. Der Wortlaut des § 14 Abs. 2 UWG erlaube vielmehr auch einen gewillkürten Gerichtsstand bei einer entsprechenden Vereinbarung oder einer rügelosen Einlassung auf die Abmahnung bzw. Klage.