Ende der Sonderangebote?

Die Werbung mit prozentualen Rabatten ist bei vielen Händlern sehr beliebt. Nachdem im Jahr 2022 die neue Preisangabenverordnung in Kraft getreten ist, gab es gerade hier rechtliche Unklarheiten.
Die Frage, auf welchen Preis sich der prozentuale Rabatt beziehen muss, wurde nunmehr nach einem Vorabentscheidungsverfahren des EuGH vom Landgericht Düsseldorf am 31.10.2024 (Az: 38 O 182/22) geklärt. Ein Einzelhändler hatte mit Etiketten geworben, welche einen besonders niedrigen Preis für bestimmte Produkte suggerierten. Tatsächlich waren identische Produkte in den vergangenen 30 Tagen jedoch zu einem niedrigeren Preis bei diesem Händler im Angebot.
Bereits der Europäische Gerichtshof urteilte, dass eine derartige Praxis für den Kunden irreführend ist. Maßgeblich sei hier die Preisangabenrichtlinie (RL 98/6/EG). Nach deren Art. 6 a sei der Händler bei jeder Preis Ermäßigung verpflichtet, als Referenz den günstigsten Preis der vergangenen 30 Tage anzugeben. Diese Regelung wurde in § 11 Abs. 1 PAngV in nationales Recht umgesetzt.
Mit einem besonderen Rabatt darf ein Händler also nur dann werben, wenn es sich bei dem Preis auch tatsächlich um den niedrigsten Preis der vergangenen 30 Tage handelt. Dies gilt auch für prozentuale Nachlässe.
Unzulässig wäre insoweit beispielsweise eine Erhöhung der Preise kurz vor Bekanntgabe einer Rabattaktion um sodann mit dem Nachlass bezogen auf die erhöhten Preise zu werben. Hier könnten insbesondere Angebote wie beispielsweise am „Black Friday“ in das Visier von Konkurrenten und Verbänden geraten.“