Panoramafreiheit gilt nicht für Drohnenaufnahmen
Werden Bilder mittels einer Drohne aufgenommen, sind diese nicht von der Panoramafreiheit gedeckt, so das OLG Hamm in seinem Urteil v. 27.04.2023 Az: 4 U 247/21.
§ 59 UrhG ermöglicht die Vervielfältigung, Verbreitung und Veröffentlichung von Werken, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht. Diese unentgeltliche Nutzung umfassen jedoch nur Perspektiven, wie sie von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus bestehen.
Der Luftraum gehöre eben nicht dazu, so das Gericht und beruft sich dabei auf eine Entscheidung des BGH für ein Lichtbild, welches von einer Leiter aus entstanden ist. Den konkreten Fall hat der BGH jedoch noch nicht entschieden.
Die gewerbliche Nutzung von Drohnenaufnahmen von Gebäuden, Kunstwerken, Bilder, Skulpturen etc. muss insoweit beim Rechteinhaber lizensiert werden. Andernfalls drohen urheberrechtliche Abmahnungen und Schadenersatzansprüche.