Bestpreisklauseln bei Hotelvergleichsportal rechtswidrig

Mit seiner Entscheidung vom 18.05.2021 (Aktenzeichen KVR 54/20) hat der für das Kartellrecht zuständige Senat am Bundesgerichtshof entschieden, dass die sog. "engen" Bestpreisklauseln rechtswidrig sind.
Diese Klausel verbietet Hotelunternehmen bei einer direkten Buchung einen günstigeren Preis anzubieten als auf dem genutzten Vermittlungsportal. Das mit dem Fall befasste OLG Düsseldorf hatte noch zu Gunsten des Portals entschieden. Diese Entscheidung hat der BGH nunmehr revidiert. Zur Begründung führt der BGH an, die Klausel sei als Nebenabrede zum grundsätzlich kartellrechtsneutralen Austauschvertrag nicht notwendig. Insoweit liege ein Verstoß nach Art. 101 Abs. 1 EAUV vor.
Die Klausel sei zudem nicht von Art. 2 Abs. 1 Vertikal-GVO erfasst. Das Argument des Plattformbetreibers, die Klausel diene der Sicherung einer angemessenen Vergütung der Leistung der Pflasterung sowie die Vermeidung des „Trittbrettfahrerproblems" überzeugte das Gericht nicht. Es erkannte aufgrund des Marktanteils der Plattform in Deutschland von mehr als 30 % im relevanten Markt keine Anhaltspunkte, dass die angemessene Vergütung des Vertrages gefährdet sei.
Aufgrund der Marktmacht der Plattform sei zudem das Problem, dass Gäste sich auf der Plattform informieren und sodann direkt beim Hotel buchen, zu vernachlässigen.
Bereits in einer früheren Entscheidung wurde eine bis dahin vom Portal genutzte „weite“ Bestpreisklausel für rechtswidrig erklärt.