Anforderung an die Werbung mit Testergebnissen

Der der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige erste Zivilsenat des BGH hat mit seinem Urteil vom 21.04.2021 – Az: I ZR 134/20 die Anforderungen an die Werbung mit Testergebnissen abermals konkretisiert.
In Fortführung seiner Rechtsprechung Az: I ZR 50/07 „Kamerakauf im Internet“ urteilte das Gericht, dass es für eine zulässige Werbung mit einem Testsiegel erforderlich ist, dass eine Fundstelle des Tests deutlich erkennbar angegeben wird, diese leicht zugänglich sein muss und eine eindeutige Zuordnung zu einem bestimmten Test erlaubt. Dem Verbraucher muss eine einfache Möglichkeit eröffnen, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen. Im entschiedenen Fall war auf einem Produktbild in einer Werbebroschüre das auf dem Produkt angebrachte Logo eines Tests zu erkennen. Die Fundstelle war indes nicht erkennbar und auch im Begleittext zur Anzeige nicht zu entnehmen. Gleichzeitig hatte der beklagte Händler jedoch dieses Testergebnis nicht besonders herausgestellt.
Das Testsieger-Siegel allein signalisiert dem angesprochenen Verkehr, dass ein Produkttest stattgefunden hat. Dessen Rahmenbedingungen und Inhalt müssen für den Verkehr überprüfbar sein, um das mit dem Siegel verbundene Qualitätsurteil bewerten zu können. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob mit einem Testergebnis durch einen gesonderten Zusatz oder lediglich auf einer in der Werbung abgebildeten Produktverpackung geworben wird. Das Interesse der Verbraucher, eine Werbung mit einem Testergebnis für eine informierte geschäftliche Entscheidung prüfen und insbesondere in den Gesamtzusammenhang des Tests einordnen zu können, hängt nicht von der Intensität der Bewerbung des Testergebnisses, sondern allein davon ab, ob das Testergebnis - wie hier - in der Werbung erkennbar ist, so das Gericht zur Begründung der Entscheidung.
Sind beworbene Produkte also mit Testsiegeln versehen, muss diesem Umstand beim Layout der Werbebroschüre Rechnung getragen werden. Entweder indem die o.g. Rahmenbedingungen erfüllt werden oder das Testsiegel durch graphische Gestaltung in der Werbung überdeckt und somit nicht genutzt wird.