Vorsorgepflicht von Online-Plattformen
Ein Internetmarktplatz muss nach einem konkreten Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung nicht nur das konkrete Angebot sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass ein derartiger Verstoß vom betreffenden Händler nicht erneut begangen wird.
Das entscheid das OLG Frankfurt a. M. mit seinem Urteil vom 24.06.2021 - 6 U 244/19. Auf den Lichtbildern des Produktes war bereits zu erkennen, dass zwingend erforderliche Angaben fehlten, mithin das chinesische Erzeugnis des Händlers so nicht verkehrsfähig war. Weder eine Herstellerkennzeichnung noch eine CE-Kennzeichnung, EU-Konformitätserklärung oder Baumusterprüfbescheingigung waren bei der persönlichen Schutzausrüstung gegeben.
In seiner Entscheidung kam das OLG zu dem Schluss, dass derart klare Rechtverletzungen nicht nur zu einer Sperrung des konkreten Angebotes führen.
Die Plattform müsse in solchen Fällen darüber hinaus auch Vorsorge treffen, dass des möglichst nicht zu weiteren Verstößens seitens des betroffenen Händlers kommt. Dies sei der Plattform auch zumutbar, da sie hierfür Filtersoftware einsetzen könnte. Eine Pflicht der Plattformen die Rechtmäßigkeit der Anbringung von Kennzeichnungen zur prüfen, besteht indes nicht.