Informationspflichten im Internet - Die Impressumspflicht
- I. Was ist ein Impressum?
- II. Wer muss ein Impressum haben?
- III. Wie muss das Impressum aussehen?
- IV. Was muss das Impressum beinhalten?
- V. Hinweis auf Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform)
- VI. Was passiert bei Missachtung dieser Informationspflichten?
- VII. Überflüssige Zusätze im Impressum
- VII. Überflüssige Zusätze im Impressum
I. Was ist ein Impressum?
Ein Impressum enthält bestimmte Angaben und Informationen über den Verantwortlichen des dargestellten Inhaltes. Im digitalen Kontext bedeutet ein Impressum, dass Inhaber von Internetseiten über gesetzlich vorgeschriebene Informationen auf ihrer Seite informieren müssen.
Die bisherige gesetzliche Grundlage aus dem Telemediengesetz (TMG) wurde aufgrund des europarechtlich vorgeschriebenen Digital-Servie-Act und dem ab 14.05.2024 in Kraft getretenen Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) abgelöst. Die bisher in § 5 TMG enthaltenen Pflichten bleiben im Wesentlichen erhalten. Nur der Begriff „Telemedien“ (§ 5 TMG) wurde durch die Wortgruppe „digitale Dienste“ (§ 5 DDG) ersetzt. Diensteanbieter sollten daher prüfen, ob ihr Impressum Hinweise auf die gesetzliche Grundlage enthält und ggf. Anpassung bezüglich der Normen und Begrifflichkeiten vornehmen.
II. Wer muss ein Impressum haben?
Pflicht für digitale Diensteanbieter
Die Impressumspflicht gilt für die in § 5 DDG genannten Diensteanbieter (= Anbieter, die digitale Dienste anbieten). Dies sind öffentliche Stellen, natürliche oder juristische Personen, die geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste bereitstellen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Diensteanbieter eigene oder fremde digitale Dienste zur Nutzung anbieten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln.
Was sind digitale Dienste?
Der Begriff „digitale Dienste“ ist weit gefasst und umfasst praktisch jeden Online-Auftritt.
Beispiele für digitale Dienste (nicht abschließend):
- Private Websites, Blogs, Onlineshops, Online-Portale (z.B. Internetauktionen)
- Plattformen
- Werbeseiten, E-Mail-Dienste
- Suchmaschinen
- Chatrooms
- Fanseiten (z.B. auf Facebook)
Beispiele für keine digitalen Dienste (nicht abschließend):
- Telefonische Premiumdienste (z.B. 0900-Nummern, 0180-Nummern)
- Direkte telefonische Beratung (Call-Center)
- Rundfunk
- Bücher, Zeitschriften und andere körperliche Druckwerke
Was bedeutet „in der Regel gegen Entgelt“?
Es bedeutet nicht, dass im Einzelfall ein Entgelt verlangt wird. Entscheidend ist, ob für solche Inhalte der Website in der Regel ein Entgelt verlangt wird oder auf dem Markt Einkünfte erzielt werden können. Dies gilt auch für Werbeanzeigen auf privaten Homepages.
Was bedeutet „geschäftsmäßig“?
Der Begriff „geschäftsmäßig“ ist weiter gefasst als „gewerbsmäßig“. Eine konkrete Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich. Geschäftsmäßigkeit liegt vor, wenn der Inhalt der Seite in der Regel entgeltlich angeboten wird.
Hinweis:
Im Zweifel fallen alle Online-Auftritte unter die Impressumspflicht. Daher ist es empfehlenswert, in jedem Fall ein Impressum anzugeben.
Im Zweifel fallen alle Online-Auftritte unter die Impressumspflicht. Daher ist es empfehlenswert, in jedem Fall ein Impressum anzugeben.
Pflicht für gemeinnützige Vereine und Privatpersonen
Digitale Dienste können sowohl von privaten als auch von gemeinnützigen Anbietern bereitgestellt werden. Entscheidend ist auch hier, ob diese Seiten geschäftsmäßig betrieben werden. Gemeinnützige/soziale Einrichtungen handeln meist geschäftsmäßig und müssen daher die Informationspflicht beachten. Private Homepages und Blogs sind in der Regel nicht geschäftsmäßig und müssen daher keine Informationspflichten beachten.
Hinweis:
Im Zweifel fallen aber alle Online-Auftritte unter die Impressumspflicht. Daher ist es empfehlenswert, in jedem Fall ein Impressum anzugeben.
Im Zweifel fallen aber alle Online-Auftritte unter die Impressumspflicht. Daher ist es empfehlenswert, in jedem Fall ein Impressum anzugeben.
Zu beachten:
Auch nicht-gewerbliche Angebote in Online-Shops können geschäftsmäßig sein, wenn der private Anbieter regelmäßig eine größere Anzahl von Waren verkauft (z.B. Powerseller auf eBay). Diese handeln auch ohne Gewerbeanmeldung geschäftsmäßig.
Auch nicht-gewerbliche Angebote in Online-Shops können geschäftsmäßig sein, wenn der private Anbieter regelmäßig eine größere Anzahl von Waren verkauft (z.B. Powerseller auf eBay). Diese handeln auch ohne Gewerbeanmeldung geschäftsmäßig.
III. Wie muss das Impressum aussehen?
- Leichte Erkennbarkeit
- Das Impressum muss leicht erkennbar sein und darf nicht versteckt werden.
- Die Bezeichnung „Impressum“ ist nicht zwingend erforderlich, aber die Bezeichnung muss eindeutig sein (z.B. „Anbieterkennzeichnung“ oder „Kontakt“).
- Unmittelbare Erreichbarkeit
- Das Impressum muss mit maximal 2 Klicks von der Startseite erreichbar sein.
- Zur Sicherheit wird empfohlen, dass das Impressum mit einem Klick erreichbar ist.
- Die Angabe der Daten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) reicht nicht aus.
- Ständige Verfügbarkeit
- Der Link zum Impressum muss dauerhaft funktionstüchtig und mit den Standardeinstellungen gängiger Internet-Browser kompatibel sein.
- Eine feste Einbindung des Impressums auf der Homepage wird empfohlen.
IV. Was muss das Impressum beinhalten?
Die notwendigen Angaben eines Impressums sind in § 5 Abs. 1 TMG aufgelistet.
- Name des Unternehmens (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG)
- Handelsregister-Unternehmen und eingetragene Kaufleute: Vollständiger Firmenname (nicht nur die Kurzbezeichnung).
- Einzelunternehmen: Vor- und Zuname des Geschäftsinhabers, optional der Fantasiename.
- Natürliche Personen: Vollständiger Vor- und Nachname (ein Vorname reicht aus).
- Rechtsform des Unternehmens (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG)
- Personen- und Handelsgesellschaften: Angabe der Rechtsform (z.B. GbR, OHG, KG, GmbH, AG).
- Kaufleute im Handelsregister: Bezeichnung „e. K.“.
- Juristische Personen: Angaben zum Stamm- oder Grundkapital, falls diese gemacht werden.
- Vertretungsberechtigter (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG)
- Juristische Personen: Firma und vollständige Namen der Vertretungsberechtigten.
- Einzelunternehmen: Vor- und Zuname des Geschäftsinhaber
- Hinweis: Keine Bezeichnungen wie „Geschäftsführer“ verwenden.
- Kapitalgesellschaften (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG)
- Angaben zum Stamm- bzw. Grundkapital und ausstehenden Einlagen, falls gemacht.
- (Niederlassungs-) Anschrift (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG)
- Vollständige Straßenanschrift des Geschäftssitzes oder der Niederlassung.
- Bei juristischen Personen: Vollständiger Firmenname.
- Bei mehreren Niederlassungen: Hauptniederlassung oder die mit den organisatorischen Ressourcen.
- Kontaktierung (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG)
- Angaben zur schnellen Kommunikation (Telefonnummer, E-Mail-Adresse, ggf. Faxnummer).
- Hinweis: Telefonnummer mit Landes- und Stadtvorwahl angeben. Bei Mehrwertdiensterufnummern auf den Tarif hinweisen und zusätzlich eine Basistarifnummer anbieten.
- Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde ((§ 5 Abs. 1 Nr. 3 DDG)
- Bei zulassungspflichtigen Gewerben: Zuständige Aufsichtsbehörde samt Anschrift.
- Beispiele: Versicherungsvermittler, Immobilienmakler, Güterkraftverkehr, Transportgewerbe.
- Hinweis: Bei Verlegung des Betriebssitzes die neue zuständige Aufsichtsbehörde angeben.
- Angabe des Registereintrages (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 DDG)
- Registereintrag angeben (z.B. Vereinsregister, Gesellschaftsregister, Handelsregister, Partnerschaftsregister).
- Registergericht und Registernummer angeben, bei ausländischen Eintragungen ebenfalls.
- Freie/reglementierte Berufe (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 DDG)
- Angaben über die Kammer, gesetzliche Berufsbezeichnung und Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde.
- Berufsrechtliche Regelungen und deren Zugänglichkeit (Verlinkung reicht aus).
- Angaben von Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Wirtschaftsidentifikationsnummer § 5 Abs. 1 Nr. 6 DDG)
- Hinweis: Steuernummer gehört nicht ins Impressum!
- Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Wirtschaftsidentifikationsnummer angeben, falls vorhanden.
- Abwicklung oder Liquidation (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 DDG)
- Bei AG, KGaA oder GmbH in Abwicklung oder Liquidation: Dies angeben.
- Weitere Pflichtangaben (§ 5 Abs. 2 DDG)
- Weitere Pflichtangaben können sich aus speziellen Verordnungen und Gesetzen ergeben, z.B. im E-Commerce-Bereich oder Rundfunkstaatsvertrag.
V. Hinweis auf Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform)
Aufgrund der EU-Verordnung über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (ODR-Verordnung) vom 21.05.2013 müssen Unternehmen, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge anbieten, sowie Unternehmen, die ihre Waren oder Dienstleistungen über in der Union niedergelassen Online-Marktplätze anbieten, einen leicht zugänglichen Link auf die OS-Plattform auf ihrer Website einstellen. Offline-Verträge werden von der OS-Plattform nicht erfasst.
Damit der Link für Verbraucher leicht zugänglich ist, bietet sich eine Aufnahme ins Impressum an. Der Link sollte aktiv verlinkt, also klickbar sein.
Dies hat das OLG Hamm mit Beschluss vom 03.08.2017 - 4 U 50/17 festgestellt. Das heißt, ein Klick auf die Verlinkung sollte zu einer automatischen Weiterleitung auf die OS-Plattform führen. Wird nur der Text der Internetadresse (URL) wiedergegeben, könnte eine Abmahnung drohen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 25.1.2017, Az. 9 W 426/16).
VI. Was passiert bei Missachtung dieser Informationspflichten?
Verstößt eine Diensteanbieter gegen die in § 5 DDG aufgelisteten Informationspflichten liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, für die ein Bußgeld verhängt werden kann. Die Geldbuße kann je nach Verstoß bis zu 50.000 Euro betragen.
Zudem begeht der Dienstanbieter einen Wettbewerbsverstoß. Dieser kann zu Ansprüchen auf Unterlassung führen, die in der Regel auf dem Weg über kostenpflichtige Abmahnungen geltend gemacht werden. Das kann teuer werden und besonders kleine und mittlere Unternehmen erheblich belasten.
Ob im Einzelfall eine Rechtsverletzung vorliegt oder nicht, haben die Gerichte zu beurteilen. Das Risiko einer Abmahnung lässt sich nicht vollständig vermeiden.
Auch die Beachtung der obigen Kriterien für die Impressumspflicht kann keinen absoluten Schutz vor einer Abmahnung aufgrund fehlerhafter Angaben im Impressum bieten.
VII. Überflüssige Zusätze im Impressum
Häufig formulieren Unternehmen auf ihrer Impressumsseite einen Haftungsausschluss für externe Links. Dieser ist in den meisten Fällen bedeutungslos und rechtlich wirkungslos.
VII. Überflüssige Zusätze im Impressum
Häufig formulieren Unternehmen auf ihrer Impressumsseite einen Haftungsausschluss für externe Links. Dieser ist in den meisten Fällen bedeutungslos und rechtlich wirkungslos.
LG Hamburg, Urteil vom 12.05.1998, Az. 312 O 85/98
Beispiel:
„Wir haben auf unserer Seite Links zu anderen Seiten im Internet gelegt. Für alle diese Links gilt: Wir erklären ausdrücklich, dass wir keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und die Inhalte der gelinkten Seite haben. Deshalb distanzieren wir uns hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten auf unserer Homepage und machen uns diese Inhalte nicht zu Eigen. Diese Erklärung gilt für alle auf unserer Homepage angezeigten Links und für alle Inhalte der Seite, zu denen die bei uns sichtbaren Banner, Buttons und Links führen.“
Mit dem Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Aufbringung eines Links die Inhalte der verlinkten Seite ggf. mitzuverantworten hat. Dies kann nur dadurch verhindert werden, wenn man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziere.
Im Gegenteil hat es angenommen, dass mit einem pauschalen Hinweis auf den Haftungsausschluss von verlinkten Inhalten, keine ausreichende Distanzierung bezüglich der verlinkten ehrverletzenden Äußerungen stattfand.
Unerhebliche Haftungshinweise
Beispiel:
„Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte interner Links. Für die Inhalte der verlinkten Seite sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.“
Dazu Landgericht Konstanz, Urt. v. 08.10.2013, Az. 3 O 156/12:
„[…] Der Beklagte hat sich durch die Gestaltung seiner Homepage und die werbende Verweisung auf die Inhalte der Verlinkten Homepage […], deren Inhalte, […] zu eigen gemacht […]. Daran ändert der an anderer Stelle der Homepage im Impressum enthaltene Haftungsausschluss nicht. […]“
„Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“
Beispiel:
„Im Falle von wettbewerbsrechtlichen, domainrechtlichen, urheberrechtlichen oder ähnlichen Problemen bitten wir Sie, uns zur Vermeidung unnötiger Rechtsstreite und Kosten bereits im Vorfeld zu kontaktieren. Wir garantieren, dass zu Recht beanstandete Passagen unverzüglich entfernt werden, ohne dass von Ihrer Seite die Einschaltung eines Rechtsbeistands erforderlich ist. Die Kostennote einer anwaltlichen Abmahnung ohne vorhergehende Kontaktaufnahme mit uns wird im Sinne der Schadensminderungspflicht als unbegründet zurückgewiesen und ggf. Gegenklage wegen Verletzung vorgenannter Bestimmung erhoben.“
Diese Regelung verhindert keine Abmahnung, sondern kann vielmehr zu einer Abmahnung führen, da hierdurch dem Verbraucher vorgespielt wird, dass er nicht sofort einen Anwalt mit der Durchsetzung seiner Rechte beauftragen kann, sondern sich hierum zunächst selbst kümmern muss. Daher ist von einer solchen Formulierung dringend abzuraten.
Fazit
Sie sollten es vermeiden, einen Haftungsausschluss (wie unter VII.) auf Ihre Seiten zu setzen. Die beabsichtige Haftungsfreizeichnung kann unter Umständen auch ins Gegenteil umkehrt werden.
Grundsätzlich sollten Sie eine externe Internetseite sorgfältig prüfen, bevor Sie externe Links auf Ihrer Internetseite dazu setzen. Ab Kenntnis von Rechtsverstößen müssen Sie diese unverzüglich entfernen, da Sie sich sonst selbst für den fremden Inhalt haftbar machen. Eine pauschale Distanzierung von verlinkten Seiten ist rechtlich wirkungslos.
Folgende Formulierung kann als Haftungsausschluss empfohlen werden:
„Haftung für Inhalte
Als Diensteanbieter sind wir gemäß § 7 Abs.1 DDG für eigene Inhalte auf diesen Seiten nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Wir als Diensteanbieter sind jedoch nicht verpflichtet, übermittelte oder gespeicherte fremde Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben hiervon unberührt. Eine diesbezügliche Haftung ist jedoch erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnis einer konkreten Rechtsverletzung möglich. Bei Bekanntwerden von entsprechenden Rechtsverletzungen werden wir diese Inhalte umgehend entfernen.“
Als Diensteanbieter sind wir gemäß § 7 Abs.1 DDG für eigene Inhalte auf diesen Seiten nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Wir als Diensteanbieter sind jedoch nicht verpflichtet, übermittelte oder gespeicherte fremde Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben hiervon unberührt. Eine diesbezügliche Haftung ist jedoch erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnis einer konkreten Rechtsverletzung möglich. Bei Bekanntwerden von entsprechenden Rechtsverletzungen werden wir diese Inhalte umgehend entfernen.“
„Haftung für Links
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Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK Chemnitz für ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Sie kann eine umfassende Prüfung und Beratung durch einen Rechtsanwalt/Steuerberater im Einzelfall nicht ersetzen.
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Stand: 09/2024