Nachbesserungen beim WLAN-Gesetz

Erleichterung für Hotel- und Gaststättenbetreiber
Frei zugängliche WLAN-Hotspots auf öffentlichen Plätzen, in Hotels und Cafés, Straßenbahnen und Bussen sind in vielen Ländern der Erde eine Selbstverständlichkeit. Vorreiter sind hier Israel, die USA und Großbritannien. In Deutschland sind öffentliche WLAN-Netze eher die Ausnahme. Grund dafür ist das für den Netzbetreiber bestehende Haftungsrisiko.
Lädt ein Dritter illegal urheberrechtsgeschützte Inhalte herunter, wie zum Bespiel Filme oder Musik, besteht die Gefahr, dass der Betreiber des WLAN-Zugangs vom Inhaber des verletzten Urheberrechts in Anspruch genommen wird. Darüber hinaus kann nach Ansicht des EuGH (Urteil vom 15.09.2016, C-484/14 – McFadden) jedem WLAN-Anbieter die Sicherung seines Internetanschlusses durch ein Passwort aufgegeben werden. Das Urteil führt damit faktisch zu einer Verhinderung offener WLANs.
Die Betreiber von Hotels und Gaststätten stellen daher ihren Gästen in der Regel passwortgeschützte WLAN-Zugänge zur Verfügung. Offene und frei zugängliche WLANs sucht man hierzulande sowohl in der Öffentlichkeit, als auch im Beherbergungs- und Gaststättengewerbe, oft vergebens.
Der von der Bundesregierung am 05. April 2017 beschlossene Entwurf eines „Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes“ soll nun Abhilfe schaffen. Demnach sollen Betreiber unverschlüsselter WLANs nicht mehr für die Kosten einer Abmahnung haften. Außerdem soll der Betreiber eines WLAN-Hotspots nicht verpflichtet werden dürfen, den Zugang zu verschlüsseln.
Im aktuellen Referentenentwurf zur Änderung des Telemediengesetzes (TMG-Ä) heißt es dazu in § 8 Abs. 1 S. 2:
„Sofern diese Diensteanbieter nicht verantwortlich sind, können sie insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche.“
In § 8 Abs. 4 TMG-Ä heißt es weiter:
„Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 dürfen von einer Behörde nicht verpflichtet werden,
1. vor Gewährung des Zugangs
a) die persönlichen Daten von Nutzern zu erheben und zu speichern (Registrierung) oder
b) die Eingabe eines Passworts zu verlangen oder
2. das Anbieten des Dienstes einzustellen.
Davon unberührt bleiben Maßnahmen auf freiwilliger Basis.“
Damit soll das gestiegene Bedürfnis an öffentlich zugänglichen WLAN-Hotspots gedeckt und deren Verbreitung gefördert werden.
Der Gesetzesentwurf sieht aber auch vor, dass der Inhaber eines verletzten Urheberrechts von dem WLAN-Betreiber die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen kann, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Die Kosten der Durchsetzung dieses Anspruchs trägt der Rechteinhaber allerdings grundsätzlich selbst.
Dazu regelt § 7 Abs. 4 TMG-Ä Folgendes:
„Wurde ein Dienst der Informationsgesellschaft von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 insbesondere die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein. Ein Anspruch gegen den Diensteanbieter auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs nach Satz 1 besteht außer in den Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 3 nicht.“
Aus Sicht der WLAN-Betreiber ist das mit der gesetzlichen Änderung verfolgte Ziel zu begrüßen. Das Interesse der Allgemeinheit an frei zugänglichem WLAN ist groß. Anbieter, die offene WLAN-Zugänge zur Verfügung stellen, haben Anspruch auf Klarheit und Rechtssicherheit. Die Verabschiedung eines entsprechenden Gesetzes ist daher dringend geboten. Auf der anderen Seite muss geistiges Eigentum wirksam vor illegalen Zugriffen geschützt werden. Dazu gehört auch, dass Urheber Rechtsverletzungen effektiv durchsetzen können. Ob das Interesse der Urheber an einem effektiven Rechtsschutz durch den vorgelegten Gesetzesentwurf in ausreichendem Maße berücksichtigt wurde, scheint auf Grund des dort geregelten Kostennachteils fraglich.