Kündigungsbutton ist Pflicht im Fernabsatz
Ab dem 01.07.2022 muss für Verbraucher die Möglichkeit einer einfachen Kündigung von im Fernabsatz geschlossenen Dauerschuldverhältnissen ermöglicht werden.
Erfasst sind auch Altverträge, die vor dem 01.07.2022 geschlossen wurden. Im Rahmen des Gesetzes für faire Verbraucherverträge führt der Gesetzgeber für solche Fälle einen „Kündigungsbutton“ ein. Erfasst von dieser Pflicht sind alle entgeltlichen Dauerschuldverhältnisse, welche über das Internet oder eine App geschlossen wurden. Dies sind beispielsweise Telefonverträge, Energieverträge, Streaming oder Zeitschriften-Abos.
Der Gesetzgeber sieht ein zweistufiges Prozedere für diese Kündigung vor. Der Button, welcher mit einer eindeutigen Formulierung, wie beispielsweise „Verträge hier kündigen“ bezeichnet sein muss, führt den Verbraucher zu einer Seite führen, auf welcher er seine Vertragsdaten angibt. Hierzu gehören:
- Kündigungsgrund
- Eindeutige Identifizierung
- Bezeichnung des Vertrages
- Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung
- Elektronische Kontaktmöglichkeit zum Verbraucher
Diese Angaben muss der Verbraucher durch eine eindeutige Schaltfläche wie beispielsweise „jetzt kündigen“ bestätigen. Sodann muss er eine entsprechende Bestätigung erhalten und diese speichern können. Beide Buttons müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.
Ist die vom Verbraucher angegebene Frist zu kurz bemessen, verlängert sich diese automatisch in eine Kündigung zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Wird ein dieses Kündigungsprocedere nicht umgesetzt bzw. auf der Webseite angeboten, kann der Verbraucher jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist den Vertrag kündigen.
Ausnahmen von dieser Regelung bestehen nur für Verträge, für welche das Gesetz mindestens die Schriftform vorschreibt und für Verträge über Finanzdienstleistungen.
Die gesetzlichen Regelungen sind in § 312k BGB normiert.