Domain-Recht
Immer mehr Unternehmen bieten ihre Produkte und Dienstleistungen über eine Internetpräsenz an. Ein wichtiger Faktor ist dabei auch die Domain, d. h. der Name, über den das Unternehmen im Internet zu finden ist.
Jede Domain ist nur einmal verfügbar und es gilt der Grundsatz „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst!“
Die Domain setzt sich zusammen aus der Top-Level-Domain, einem geografischen oder thematischen Zusatz (.de, .ch, .org, .com) und der Second-Level-Domain, dem eigentlichen Namen, z. B. „chemnitz.ihk24“.
Jede Top-Level-Domain hat ihre eigene Vergabestelle für die Second-Level-Domain. Für die deutsche Länderkennzeichnung ist die DENIC zuständig. Eine Registrierung kann direkt über die DENIC, über einen Provider oder durch den Kauf einer Domain erfolgen.
Eine zulässige Domain hat folgende Voraussetzungen:
§ Der Inhaber der Domain muss geschäftsfähig sein und seinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben.
§ Der Domain-Name muss mind. 3, max. 63 Zeichen haben.
§ Er darf keiner Top-Level-Domain entsprechen (z. B. „com.de“).
§ Er darf nur aus Buchstaben, Zahlen und dem Bindestrich bestehen, wobei dieser mit einem Buchstaben oder einer Zahl beginnen und enden muss.
§ Er darf nicht aus einer reinen Zahlenkombination bestehen (z. B. „123.de“).
§ Er darf keinem Kfz-Kennzeichen entsprechen.
Rechtliche Probleme können auftreten durch:
Gleichnamigkeit
Grundsätzlich kann jeder seinen Namen für die Domain benutzen. Probleme kann es geben, wenn dieser Name dem eines bekannten Unternehmens gleicht. Hier müssen die Interessen beider Beteiligten abgewogen werden und sowohl die Bekanntheit des Namensträgers und das begründete Interesse berücksichtigt werden.
Markenrecht
Bei der Wahl des Namens sollte vor allem die Möglichkeit der Verletzung von Marken- und Namensrechten Dritter beachtet werden.
Eine Verletzung von Rechten Dritter kann auch auftreten, wenn die Internetadresse eine markenrechtlich geschützte Unternehmenskennzeichnung enthält. Dabei gehen im Grundsatz die älteren Rechte vor. Dieses kann sich aus dem Datum der Eintragung ins Markenregister oder der Benutzung der Marke im Geschäftsverkehr ergeben.
Rufausnutzung
Unzulässig ist es, unbefugt Unternehmenskennzeichen in die Domain einzufügen, um so den Ruf des Namens auszunutzen.
Branchen- und Gattungsbezeichnungen
Problematisch ist oftmals auch die Verwendung von „beschreibenden“ Domains, d. h. die Benutzung von Branchen- oder Gattungsbezeichnungen. Beispiele hierfür wären „urlaub.de“, „auto.de“. Eine Wettbewerbswidrigkeit ist dann gegeben, wenn die Verwendung der Domain irreführend ist durch die Vorspiegelung einer Spitzen- oder Alleinstellung des Domaininhabers.