Merkblatt: Wanderlager

Begriff des Wanderlagers

Ein Wanderlager ist in § 56 a der Gewerbeordnung (GewO) geregelt.

Ein Wanderlager veranstaltet, wer
  • außerhalb seiner Niederlassung und
  • außerhalb einer Messe, einer Ausstellung oder eines Marktes
  • von einer festen Verkaufsstätte aus Waren feilhält oder Bestellungen auf Waren aufsucht oder Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht
Darunter fallen zum Beispiel auch „Kaffeefahrten“ und sonstige Verkaufsveranstaltungen.

Anzeige bei der zuständigen Behörde

Die Wanderlagerveranstaltung ist vier Wochen vor Beginn der für den Veranstaltungsort zuständigen Gemeinde oder Stadt anzuzeigen, wenn
  • auf das Wanderlager durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll und
  • die An- und Abreise der Teilnehmer zum und vom Ort des Wanderlagers durch die geschäftsmäßig erbrachte Beförderung durch den Veranstalter oder von Personen im Zusammenwirken mit dem Veranstalter erfolgen soll.
Die Anzeige des Wanderlagers muss enthalten:
  • den Ort, das Datum und die Uhrzeit des Wanderlagers,
  • den Namen des Veranstalters sowie desjenigen, für dessen Rechnung die Waren oder Leistungen vertrieben werden, einschließlich die Anschrift, unter der diese Personen niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform und die Vertretungsberechtigten,
  • Angaben, die eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Veranstalter ermöglichen, einschließlich einer Telefonnummer und einer E-Mail-Adresse,
  • die Angabe des Handelsregisters, Vereinsregisters oder Genossenschaftsregisters, in das der Veranstalter eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer,
  • den Wortlaut und die Form der beabsichtigten öffentlichen Ankündigung und
  • den Namen eines schriftlich bevollmächtigten Vertreters des in der Anzeige genannten Veranstalters des Wanderlagers, der dieses an Ort und Stelle für den Veranstalter leitet.

Öffentliche Ankündigung

Um eine öffentliche Ankündigung handelt es sich dann, wenn diese an eine unbestimmte Vielzahl von Personen gerichtet ist, die durch gegenseitige Beziehungen weder persönlich untereinander noch mit dem Gewerbetreibenden verbunden sind. Öffentlich ist eine Ankündigung auch dann, wenn sie lediglich an wenige Personen gerichtet ist, diese aber als Multiplikatoren fungieren sollen. Es spielt dabei keine Rolle, in welcher Form die öffentliche Ankündigung erfolgt, zum Beispiel durch Plakate, Zeitungsanzeigen, Rundschreiben, Handzettel, Ausrufen auf der Straße, Ankündigung in Funk und Fernsehen, persönliche Einladung, etc.
In der öffentlichen Ankündigung des Wanderlagers muss der Veranstalter folgende Informationen veröffentlichen:
  • die Art der Ware oder Leistung, die im Rahmen des Wanderlagers vertrieben wird,
  • der Ort des Wanderlagers,
  • der Name des Veranstalters, die Anschrift, unter der er niedergelassen ist, sowie Angaben, die eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Veranstalter ermöglichen, einschließlich einer Telefonnummer und einer E-Mail-Adresse, und
  • in leicht erkennbarer und deutlich lesbarer oder sonst gut wahrnehmbarer Form Informationen darüber, unter welchen Bedingungen dem Verbraucher bei Verträgen, die im Rahmen des Wanderlagers abgeschlossen werden, ein Widerrufsrecht zusteht.
Unentgeltliche Zuwendungen in Form von Waren oder Leistungen einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen dürfen in der öffentlichen Ankündigung nicht beworben bzw. angepriesen werden.

Verbotene Tätigkeiten

Im Rahmen eines Wanderlagers ist es verboten, folgende Leistungen oder Waren zu vertreiben oder zu vermitteln:
  • Finanzanlagen im Sinne des § 34f Absatz 1 Satz 1, Versicherungsverträge und Bausparverträge sowie Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1 oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen;
  • Medizinprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl L 117 vom 5. Mai 2017, S. 1; L 117 vom 3. Mai 2019, S. 9; L 334 vom 27. Dezember 2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
  • Nahrungsergänzungsmittel im Sinne von § 1 Absatz 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung.
Beachte: Dies gilt nicht, wenn sich das Wanderlager ausschließlich an Personen richtet, die das Wanderlager im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufsuchen.

Hinweis: Diese Informationen sollen nur erste Hinweise in übersichtlicher Form geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

Stand:
April 2023