Unterrichtung für Automatenaufsteller nach §33c GewO

Seit 1. September 2013 müssen Automatenaufsteller bei einem Antrag auf die Erlaubnis gemäß § 33c GewO durch eine Bescheinigung der IHK nachweisen, dass sie bei einer IHK an einer Unterrichtung teilgenommen haben.
Auch ihre mit der Aufstellung befassten Mitarbeiter müssen sich einer Unterrichtung unterziehen.
Die Unterrichtung wird von der Industrie- und Handelskammer Dresden durchgeführt. Auf der Internetseite der IHK Dresden finden Sie Informationen zum Ablauf und Terminen der Unterrichtung.