Merkblatt: Info-Pflichten für Dienstleister

Grundsatz

Dienstleistern werden, soweit sie in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, umfangreiche Informationspflichten gegenüber Empfängern von Dienstleistungen auferlegt. „Dienstleistung“ im Sinne dieser Verordnung erfasst jede selbständige wirtschaftliche Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird.

Die DL-InfoV unterscheidet zwischen Informationen, die stets bereitgehalten werden müssen und solchen, die auf Anfrage zur Verfügung zu stellen sind. Die Informationen müssen in deutscher Sprache gegeben werden. Dienstleistern ist dringend zu empfehlen, die Vorgaben der DL-InfoV zu beachten, sonst können Abmahnungen drohen. Zudem sind vorsätzlich oder fahrlässig begangene Verstöße gegen die Informationspflichten ordnungswidrig, was Geldbußen bis zu 1000,- EUR zur Folge haben kann.

Anwendungsbereich

Von der DL-InfoV sind grundsätzlich alle Dienstleister, auch Freiberufler, also z.B. auch Rechtsanwälte oder Steuerberater erfasst, die in den Geltungsbereich der EU-Dienstleistungsrichtlinie fallen und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (Inland) eine Niederlassung haben.
Die DL-InfoV gilt auch für im Inland niedergelassene Dienstleister, wenn diese in einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum unter Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit (somit vorübergehend, ohne eine Niederlassung dort zu begründen) tätig sind. Informationen sind selbstverständlich nicht zwingend in deutscher Sprache abzugeben, da diese Dienstleister in einem anderen EU-Staat mit in der Regel anderer Sprache tätig sind.
Ausnahmen von der DL-InfoV:
Die Verordnung gilt nicht für die von der EU-Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG in Artikel 2 ausgenommenen Bereiche:
  • nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse; ð Das sind Dienstleistungen die nicht für eine wirtschaftliche Gegenleistung erbracht werden (z.B. im Grundschulbereich)
  • Finanzdienstleistungen wie Bankdienstleistungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung (auch Darlehensvermittlung, Pfandleiher), Versicherung und Rückversicherung, betrieblicher oder individueller Altersversorgung, Wertpapieren, Geldanlagen, Zahlungen, Anlageberatung, einschließlich der in Anhang I der Richtlinie 2006/48/EG aufgeführten Dienstleistungen;
  • Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste in den Bereichen, die in den Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG, 2002/22/EG und 2002/58/EG geregelt sind;
  • Verkehrsdienstleistungen einschließlich Hafendienste, die in den Anwendungsbereich von Titel V des Vertrags fallen;
  • Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen;
  • Gesundheitsdienstleistungen;
  • audiovisuelle Dienste, auch im Kino- und Filmbereich, ungeachtet der Art ihrer Herstellung, Verbreitung und Ausstrahlung, sowie Rundfunk;
  • Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschließlich Lotterien, Glücksspiele in Spielkasinos und Wetten;
  • Tätigkeiten, die im Sinne des Artikels 45 des Vertrags mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind;
  • soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterstützung von Familien und dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Personen, die vom Staat, durch von ihm beauftragte Dienstleistungserbringer oder durch von ihm als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen erbracht werden;
  • private Sicherheitsdienste (so insbesondere das Bewachungsgewerbe, § 34a GewO);
  • Tätigkeiten von Notaren und Gerichtsvollziehern, die durch staatliche Stellen bestellt werden.
und auch nicht für Dienstleister, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind und unter Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit (nur vorübergehend) im Inland tätig sind. Diese Dienstleister unterliegen den Bestimmungen über die Informationspflichten ihres Herkunftslandes.

Informationspflichten

1. Stets und unaufgefordert bereitzuhaltende Informationen:
Vor Abschluss des Dienstleistungsvertrages, wenn kein schriftlicher Vertrag vorliegt, in jedem Fall vor Erbringung der Dienstleistung, müssen Dienstleister folgende Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:
  • Familien- und Vornamen; bei rechtsfähigen Personengesellschaften (OHG, KG) und juristischen Personen (wie GmbH, Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) die Firma mit Angabe der Rechtsform,
  • Anschrift der Niederlassung oder, wenn keine Niederlassung besteht, eine ladungsfähige Anschrift sowie weitere Angaben für eine schnelle Kontaktaufnahme (insbesondere Telefonnummer und E-Mailadresse oder Faxnummer),
  • Bei Eintragung im Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister: Angabe von Registergericht und Registernummer,
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a UStG), sofern der Dienstleister eine solche besitzt,
  • bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten, Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder der einheitlichen Stelle (EA),
  • bei reglementierten Berufen im Sinne der Berufsanerkennungsrichtlinie: Angaben über die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem sie verliehen wurde,
  • wenn der Dienstleister einer Kammer (z.B. Ingenieurkammer, aber nicht gemeint ist IHK), einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung angehört, deren Namen,
  • ggf. verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) oder andere Vertragsklauseln über das zugrunde liegende Recht und den Gerichtsstand,
  • die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben,
  • ggf. bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen,
  • falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht: Angaben zu dieser, insbesondere Namen und Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich.

Der Dienstleister hat diese Informationen nach seiner Wahl den Dienstleistungsempfängern (Kunden)
  • am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses (leicht zugänglich) zu erbringen, zum Beispiel als Aushang;
  • direkt in jedem Einzelfall mitzuteilen;
  • über eine von ihm angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich zu machen, zum Beispiel auf seiner Homepage;
  • in Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufzunehmen.
2. Auf Anfrage des Kunden muss der Dienstleister folgende Informationen zur Verfügung stellen:
  • bei Ausübung eines reglementierten Berufes, die berufsrechtlichen Regelungen und wie diese eingesehen werden können,
  • Angaben über ausgeübte multidisziplinäre Tätigkeiten und über Kooperationen mit anderen Dienstleistern, die in direkter Verbindung zur betreffenden Dienstleistung stehen und Maßnahmen um Interessenkonflikte zu vermeiden,
  • Verhaltenskodizes, denen er sich unterworfen hat und elektronische Adresse, unter der diese abgerufen werden können, sowie die Sprache, in der diese vorliegen;
  • Angaben über außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren (Angaben über die Verfahren, die Voraussetzungen dazu), wenn sich der Dienstleister einem Verhaltenskodex unterworfen hat oder einer Vereinigung angehört, die ein solches vorsehen.
Diese Informationen müssen in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die Dienstleistung enthalten sein
Stand: 09/2020