Informationspflichten für Immobilienmakler
BGH entscheidet über Angaben in Zeitungsanzeigen
Mit Urteil vom 05.10.2017 hat der Bundesgerichtshof über die auf Unterlassung gerichteten Klagen wegen fehlender Angaben über den Energieverbrauch von Immobilien entschieden. Die beklagten Immobilienmakler boten in Tageszeitungen Wohnimmobilien zur Miete oder zum Kauf an. In den Anzeigen fehlten Angaben zur Art des Energieausweises, zum wesentlichen Energieträger für die Heizung des Wohngebäudes, zum Baujahr des Wohngebäudes oder zur Energieeffizienzklasse.
Nach dem Urteil des BGH besteht zu Gunsten des klagenden Verbandes kein Anspruch auf Unterlassung, wenn dem Makler bei Schaltung der Annonce kein Energieausweis vorliegt. Auch treffen die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen nach § 16a EnEV den Verkäufer und Vermieter vor dem Verkauf und der Vermietung einer Immobilie. „Der Immobilienmakler ist nicht Adressat dieser Informationspflicht. Ein anderes Verständnis ergibt sich weder aus den Gesetzesmaterialen noch bei gebotener richtlinienkonformer Auslegung. Zwar sieht Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden Informationspflichten vor, die auch den Immobilienmakler nicht ausnehmen. Eine entsprechende Verpflichtung kann durch § 16a EnEV entgegen dem klaren Wortlaut der Vorschrift aber nicht durch eine richtlinienkonforme Auslegung begründet werden.“, so der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 156/2017 vom 05.10.2017.
Anders ist der Sachverhalt jedoch zu beurteilen, wenn ein vorhandener Energieausweis und die sich daraus ergebenden Daten nicht angegeben werden. In diesem Falle täuscht der Makler durch das Vorenthalten wesentlicher Informationen. Diese Irreführung des Verbrauchers begründet dann auch einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch. Laut BGH gehören zu den wesentlichen Informationen, die angeführt werden müssen, die Art des Energieausweises, der wesentliche Energieträger, das Baujahr des Wohngebäudes, die Energieeffizienzklasse und der Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs.