Immobilienmakler: Erlaubnis- und Berufspflichten


Sie möchten sich als gewerbsmäßig tätiger Immobilienmakler selbständig machen? In diesem Fall benötigen Sie zur Ausübung Ihrer Tätigkeit, neben der Gewerbeanmeldung, zunächst eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung (GewO). Ob die von Ihnen geplante Tätigkeit eine solche Erlaubnis erfordert, bestimmt sich nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GewO.

Wer benötigt eine Erlaubnis?

Immobilienmakler in diesem Sinne ist, wer gewerbsmäßig den Abschluss von:
  • Verträgen über Grundstücke (zum Beispiel Verkauf, Belastung, Vermietung, Verpachtung von Grundstücken und Wohnungseigentum, Verträge über die Vermittlung von Hypotheken und Grundschulden),
  • grundstücksgleiche Rechte (zum Beispiel Erbbaurecht),
  • gewerbliche Räume oder Wohnräume vermittelt oder
  • als sogenannter Nachweismakler, die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will.
Der Begriff der Vermittlung umfasst dabei die Tätigkeit, die einen Vertragsabschluss herbeiführt. Aber auch Tätigkeiten, die einen Vertragsabschluss lediglich vorbereiten, werden vom Vermittlungsbegriff umfasst. Grundsätzlich wird bei der Vermittlung ein „Drei-Personen Verhältnis“ vorausgesetzt – unabhängig vom Erfolg der Vermittlung.
Exkurs: Nachweismakler
Ein Nachweismakler ist, wer seinem Auftraggeber einen bisher unbekannten Interessenten oder ein Objekt sowie den künftigen Vertragspartner benennt, so dass der Auftraggeber die Möglichkeit hat, von sich aus in Vertragsverhandlungen einzutreten. Auch der Nachweismakler benötigt eine Erlaubnis im Sinne des § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GewO.
Ausnahme: Tippgeber
Von der Tätigkeit als Vermittler oder Nachweismakler zu unterscheiden ist der bloße Tippgeber, welcher selbst bei gewerbsmäßigem Handeln nicht unter § 34c GewO fällt. Sofern Sie als Tippgeber lediglich den Kontakt zu einem Makler herstellen und der Provisionsanspruch nicht an einen erfolgreichen Vertragsabschluss geknüpft ist, benötigen Sie keine Erlaubnis.

Erlaubnisvoraussetzungen

Neben der persönlichen Zuverlässigkeit sowie dem Vorliegen geordneter Vermögensverhältnisse muss eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Die Sachkunde muss nicht nachgewiesen werden, stattdessen wird eine Fortbildungspflicht für Verwalter und Makler eingeführt.

Berufspflichten

Für Immobilienmakler, die ihre Tätigkeit nach § 34c GewO ausüben, gilt die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Sie unterliegen damit besonderen Buchführungs-, Informations-, Anzeige- und Absicherungspflichten. Die Abgabe eines Prüfberichts oder eine Negativerklärung im Sinne des § 16 MaBV entfällt. Aus besonderem Anlass kann die zuständige Behörde jedoch eine außerordentliche Prüfung anordnen.

Weiterbildungsverpflichtung statt Sachkundenachweis

Weiterhin sind Immobilienmakler verpflichtet, binnen 3 Jahren 20 Stunden Fortbildung zu absolvieren. Zudem unterleigen auch unmittelbar mitwirkende Beschäftigte dieser Pflicht. Auf Anfrage der Erlaubnisbehörde sind die Weiterbildungsnachweise auf einem amtlichen Formular einzutragen und vorzulegen. Verstöße gegen die Fortbildungspflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden. Weitere Details finden Sie unter Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter

Grenzüberschreitende Tätigkeit

Immobilienmakler mit Niederlassung in Deutschland können unter Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit in einem anderen Mitgliedsstaat vorübergehend selbständig tätig werden. In Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie sieht der mit Wirkung zum 28.12.2009 in Kraft getretene § 4 Abs. 1 GewO folgendes vor:
Sofern Immobilienmakler eine Niederlassung in einem anderen EU-/EWR- Staat haben und von dieser Niederlassung aus nur vorübergehend unter Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit in Deutschland tätig werden, sind sie von den Vorschriften des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 GewO befreit, d. h. sie benötigen keine Erlaubnis nach § 34 c GewO.

Zuständigkeiten

In Sachsen sind die Gewerbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte für die Erlaubniserteilung zuständig.