Erlaubnis- und Berufspflichten von Darlehensvermittlern
Informieren Sie sich über die Erlaubnispflicht als Darlehensvermittler nach § 34c GewO sowie weitere Pflichten, die sich aus der Makler- und Bauträgerverordnung ergeben.
Wer ist erlaubnispflichtiger Darlehensvermittler?
Erlaubnispflichtig ist gemäß § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Gewerbeordnung (GewO)
- die gewerbsmäßige Vermittlung des Abschlusses oder
- der gewerbsmäßige Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss
von Darlehensverträgen.
Hinweis:
Partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und bestimmte Arten von Direkt- Investments fallen unter das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG). Hierfür ist eine Erlaubnis nach § 34 f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 (Vermögensanlagen) notwendig.
Abgrenzung der Erlaubnisse nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO und § 34i GewO
Zur Abgrenzung der Erlaubnispflichten werden nachfolgend beispielhaft Fallgestaltungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit dargestellt.
- Erlaubnispflichtig nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO ist die Vermittlung von/der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über nicht grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen, z. B. Renovierungsdarlehen, Anschaffungsdarlehen, außerdem von Immobiliar-Darlehensverträgen zu gewerblichen Zwecken an Unternehmen.
- Erlaubnispflichtig nach § 34i GewO sind Verträge über grundpfandrechtliche gesicherte Darlehen mit Verbrauchern. Bausparverträge sind keine Darlehensverträge, aber Grundlage für spätere Darlehen. Dabei kann es sich dann um Immobiliar-Verbraucher-Darlehensverträge oder um allgemeine Verbraucher-Darlehensverträge handeln. Deshalb ist eine Erlaubnis nach der einen oder der anderen Rechtsgrundlage erforderlich. Erlaubnispflichtig nach § 34i GewO sind außerdem Verträge über Mietkauf im Zusammenhang mit Immobiliargegenständen.
Keine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO benötigen
- Gewerbetreibende, die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen den Abschluss von Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss nachweisen
- nicht gewerbsmäßige Darlehensvermittler oder Angestellte von selbständigen Darlehensvermittlern
- Kreditinstitute für die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG) erteilt wurde und für Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 KWG
- Kapitalverwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt wurde,
- diejenigen, die selbst Darlehen gewähren; hier können aber Vorschriften des KWG greifen.
Das Erfordernis einer Erlaubnis nach anderen Bestimmungen bleibt unberührt.
Erlaubnisvoraussetzungen
- für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit
- geordnete Vermögensverhältnisse
Welche Pflichten bestehen?
Für Darlehensvermittler gelten gewerberechtliche Verpflichtungen nach § 34 c GewO sowie nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Der folgende Überblick erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
- Besondere Pflichten im Zusammenhang mit dem Umgang mit bzw. der Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers für den Gewerbetreibenden (§§ 2, 4, 6, 7 MaBV) und für das von ihm dazu ermächtigte Hilfspersonal (§ 5 MaBV)
- Pflichten zur Rechnungslegung (§ 8 MaBV)
- Anzeigepflichten (§ 9 MaBV)
- die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung einer juristischen Person berufenen Personen
- Als Darlehensvermittler sind Sie verpflichtet, der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich Name, evtl. abweichender Geburtsname, Vornamen Staatsangehörigkeit, Geburtstag, Geburtsort und Wohnanschrift folgender Personen mitzuteilen:
- Buchführungspflichten (§ 10 MaBV)
- Unzulässigkeit abweichender Vereinbarungen: Verpflichtungen gemäß den §§ 2 bis 8 MaBV können durch vertragliche Vereinbarung weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
- Aufbewahrungspflichten (§ 14 MaBV)
Zuständigkeiten
In Sachsen sind die Gewerbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte für die Erlaubniserteilung zuständig.