Wohnimmobilienverwalter (WEG-Verwalter) nach § 34c GewO

Am 01.08.2018 trat die Erlaubnispflicht nach § 34c GewO für gewerbliche Verwalter von Wohnimmobilien in Kraft.

Wer benötigt eine Erlaubnis?

Die Erlaubnispflicht betrifft gewerbsmäßige Wohnungseigentumsverwalter und/ oder die gewerbsmäßige Verwaltung von Mietwohnungen für Dritte. Auch die gewerbsmäßige Verwaltung von Ferienwohnungen und Ferienhäusern für Dritte unterliegt der Erlaubnispflicht. Nicht von der Erlaubnispflicht betroffen sind die nicht gewerbsmäßig ausgeübte Wohnimmobilienverwaltung, die Verwaltung eigener Wohnräume sowie die Verwaltung von Gewerbegrundstücken und Gewerbeimmobilien. Abgrenzungsfragen sollten mit der zuständigen Erlaubnisbehörde abgeklärt werden.

Erlaubnisvoraussetzungen

Neben der persönlichen Zuverlässigkeit sowie dem Vorliegen geordneter Vermögensverhältnisse muss eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Die Sachkunde muss nicht nachgewiesen werden, stattdessen wurde eine Fortbildungspflicht für Verwalter und Makler eingeführt.

Anforderungen an die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung

Wohnimmobilienverwalter müssen bei Beantragung der Erlaubnis eine Versicherungsbestätigung vorlegen, welche den Anforderungen des § 15 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) entspricht. Die Mindestversicherungssummen betragen 500. 000 Euro für jeden Versicherungsfall und 1.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres. Auch muss der Versicherungsschutz während der gesamten Dauer der Tätigkeit aufrecht erhalten bleiben.

Weiterbildungsverpflichtung statt Sachkundenachweis

Weiterhin sind Verwalter verpflichtet, binnen 3 Jahren 20 Stunden Fortbildung zu absolvieren. Auf Anfrage der Erlaubnisbehörde sind die Weiterbildungsnachweise auf einem amtlichen Formular einzutragen und vorzulegen. Verstöße gegen die Fortbildungspflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden. Weitere Details finden Sie unter Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter

Wer ist zuständig?

In Sachsen sind die Landkreise und kreisfreien Städte für die Erlaubniserteilung zuständig.
Die Gesetzesänderungen sind im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 16, S 550 ff veröffentlicht.