Quittung für Kaufpreiszahlung

Verbraucher hat Anspruch auf Quittung über den Kaufpreis
Jeder Verbraucher (Kunde) hat bei einem Kauf einen Anspruch auf eine Quittung, denn der Verkäufer ist auf Verlangen des Kunden gegen Empfang der Leistung (Bezahlung) zur Erteilung einer Quittung verpflichtet.
Dies gilt auch für so genannte „Kleingeschäfte“, welche meist in Ladengeschäften oder im Rahmen von Wochenmärkten und ähnlichen Anlässen geschlossen werden.
Die Quittung, welche ihre rechtliche Grundlage in § 368 BGB hat, ist für den Käufer ein wichtiges Beweismittel, da er damit belegen kann, dass er seine geschuldete Leistung, also die Bezahlung der Waren, erbracht hat. Sie kann auch bei der Geltendmachung von Gewährleitungsansprüchen von Bedeutung sein.
Eine Quittung ist dabei schriftlich zu erteilen. Dieses Schriftformerfordernis ist erfüllt, wenn der Verkäufer eigenhändig oder durch qualifizierte elektronische Signatur unterschreibt. Ein Stempel reicht demzufolge nicht aus. Die Quittung sollte die erhaltene Leistung (Geldbetrag) und den Schuldgrund (Kauf) bezeichnen, sowie den Schuldner (Kunden) enthalten.
Hat der Käufer beim Bezahlen der Ware keine Quittung verlangt und erhalten, so kann er diese vom Verkäufer nachträglich fordern.
Wenn der Verkäufer Teilleistungen (Raten) akzeptiert, so kann der Käufer über jede Teilleistung eine Quittung verlangen. Verweigert der Verkäufer das Ausstellen einer Quittung, so steht dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht (Geld) zu, auch wenn der Käufer „vorleistungspflichtig“ (z. B. Geld vor Ware) ist.
Es haben sich aber im Laufe der Zeit bestimmte Grundsätze entwickelt, welche auch beachtet werden sollten, z.B. dass ein Kassenzettel in der Regel ohne Unterschrift ausgestellt wird. Dies ist zulässig, solange der Verbraucher diese Quittung akzeptiert.
Dabei sollte der Verbraucher darauf achten, dass die erforderlichen Angaben (erhaltene Leistung, Namen und Anschrift des Händlers, Datum...) auf dem Kassenbon, z.B. wegen eventuellen Reklamationen, vermerkt sind.
Stand: 2016