Straßensondernutzung durch Werbeanlagen und Außengastronomie
Der gastgewerbliche Unternehmer ist naturgemäß daran interessiert, seine Leistungen nach außen zu bekunden und in einem möglichst breiten Spektrum anzubieten. Dies geschieht z.B. durch
- Hinweise auf Speisenangebote durch einen Werbeaufsteller vor der Gaststätte,
- in den Straßenraum hineinragende Markisen,
- das Aufstellen von Tischen und Stühlen im Freien,
- Aufstellen eines Eisverkaufsstandes,
- mit dem Boden verbundene Warenautomaten oder Schaukästen,
- das Aufstellen eines (nicht als parkend geltenden) Fahrzeuganhängers mit einer Werbung für Hotel/Gaststätte.
Dazu müssen meist Flächen genutzt werden, die der Gemeinde zugehören. Ist dies der Fall, handelt es sich um eine Sondernutzung, deren Ausübung sich nach dem Sächsischen Straßengesetz (SächsStrG) richtet.
Gemäß § 18 SächStrG ist die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus Sondernutzung, die der Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf.
Durch Satzung kann die Gemeinde bestimmte Sondernutzungen von der Erlaubnispflicht befreien und sie kann die Ausübung der Sondernutzung regeln.
In vielen Gemeinden wurden Satzungen über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen erlassen. Will also z.B. der gastgewerbliche Unternehmer vor der Gaststätte Stühle und Tische für die Gäste bereitstellen und als Schutz eine Markise anbauen, muss geklärt sein, ob und zu welchen Bedingungen dies geschehen darf.
Stand: 4-05