Kennzeichnung unverpackter Lebensmittel

Allgemeines/Geltungsbereich

Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung - LMIDV wurde vom Bundesrat zugestimmt.
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat nun beschlossen, die Art und Weise der Allergenkennzeichnung in Deutschland für unverpackte sog. lose Ware separat zu regeln.
Die  Verordnung zur Ergänzung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, ist am 05.07.2017 in Kraft getreten.
Sie ermöglicht nun eine weitgehend mündliche Auskunft auf Verlangen des Gastes. Eine schriftliche Dokumentation muss für den Kunden und die Kontrollbehörden vorgehalten werden. Genaue Regelungen zu Umfang und Aufbewahrungsdauer sind noch nicht getroffen.
Umfasst sind Lebensmittel, die
  • zur Abgabe an Endverbraucher und an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegungen bestimmt sind
  • ohne Verbpackung zum Verkauf angeboten werden
  • auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt werden
  • Im Hinblick auf unmittelbaren Verkauf vorverpackt und nicht zur Selbstbedienung angeboten werden.

Was? Wie? Wann? ist anzugeben?

Was ist anzugeben?
Die in Artikel 9 Abs. 1 c der LMIV bezeichneten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe.
Wie sind diese Lebensmittel zu kennzeichnen?
Die Kennzeichnung ist gut sichtbar, deutlich und leserlich anzubringen. Sie dürfen nicht durch andere Angaben, Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden. Der Blick darf nicht davon abgelenkt werden.
  • Auf einem Schild auf dem Lebensmittel oder in der Nähe des Lebensmittels
  • Bei Abgabe durch Anbieter von Gemeinschaftsverpflegungen (Gastronomen, Imbiss, etc.) auf Speise- und Getränkekarten oder Preisverzeichnissen
  • Durch einen Aushang in der Verkaufsstätte
  • Durch sonstige schriftliche oder vom Lebensmittelunternehmer bereitgestellte elektronische Unterrichtung, die für den Konsument unmittelbar und leicht zugänglich sind. Hierbei muss bei dem Lebensmittel oder in einem Aushang in der Verkaufsstätte darauf hingewiesen werden, wie Angabe erfolgt. Möglich sind hierbei zum Beispiel: sog. Kladden-Lösungen, elektronische Waagensysteme, computerbasierte Informationsmedien.
Die Angaben können jedoch auch durch mündliche Auskunft des Lebensmittelunternehmers oder eines hinreichend geschulten Mitarbeiters erfolgen, wenn alle nachgenannten Voraussetzungen vorliegen:
  • Wenn auf Nachfrage des Endverbrauchers diesen unverzüglich vor Kaufvertragsabschluss und vor Abgabe des Lebensmittels die Informationen gegeben werden
  • Eine schriftliche Aufzeichnung der bei der Herstellung des jeweiligen Lebensmittels verwendeten Zutaten oder Hilfsstoffe vorliegt und
  • Die schriftliche Aufzeichnung für die zuständige Behörde und auf Nachfrage auch für den Endverbraucher leicht zugänglich sind.
Bei dem Lebensmittel oder mittels eines Aushanges in der Verkaufsstätte muss an gut sichtbarer Stelle und deutlich lesbar darauf hingewiesen werden, dass die Angabe mündlich erfolgt und eine schriftliche Aufzeichnung zugänglich ist.
TIPP: Um die Zuverlässigkeit der mündlich erteilten Auskünfte sicherzustellen und den Kriterien der Nachprüfbarkeit nachzukommen, muss eine  Information über die Verwendung der Stoffe schriftlich dokumentiert sein. Ausreichend dabei kann laut Verordnungsbegründung eine Dokumentation mithilfe einer Tabelle durch Ankreuzen des betreffenden Allergens erfolgen, das dem Lebensmittel eindeutig zugeordnet werden kann.
TIPP: Vergessen Sie nicht die Schulung Ihrer Mitarbeiter und dokumentieren Sie dies für die Prüfung durch die Behörde.
Wann sind diese Informationen zu geben?
Der Konsument muss vor Abschluss des Kaufvertrages bzw. vor Abgabe des Lebensmittels davon Kenntnis erlangen.

Hinweise zu Gastronomie und Weinausschank

Wie können Speise- und Getränkekarten bzw. Preisverzeichnisse in der Gastronomie aussehen?
Hier können die notwendigen Angaben auch in leicht verständlichen Fuß- oder Endnoten angebracht werden, wenn auf diese bei der Bezeichnung des Lebensmittels in hervorgehobener Weise hingewiesen wird.
Was gilt bei offenem Ausschank von Weinerzeugnissen?
Hierbei gilt das Vorgenannte entsprechend.