Kennzeichnungspflichten nach der Lebensmittel-Informationsverordnung für Apotheker

Die EU-Verordnung Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebens­mittel, kurz Lebensmittel-Informationsverordnung genannt, ist bereits seit Dezember 2011 in Kraft. Die meisten Vorschriften gelten verbindlich seit dem 13.12.2014. Ziel der Verordnung ist die Zusammenfassung der Kennzeichnungsvorschriften zahlreicher EU-Richtlinien und die Anpassung von Rechtsvorschriften an neue Verbraucherbedürfnisse und Entwicklungen auf dem Lebensmittelmarkt. Die Verordnung trifft in erster Linie Lebensmittelunternehmen, die nun sämtliche Pflichtangaben an einer gut sichtbaren Stelle deutlich lesbar und gegebenenfalls dauerhaft anzubringen haben. Durch diese Vorgaben zur besseren Lesbar­keit soll ein verbesserter Schutz der Verbraucher vor Lebensmittelimitaten und eine verbesserte Allergenkennzeichnung erreicht werden. Die neuen Festlegungen betreffen auch den Inhalt und die Darstellungsform der Nährwerttabelle, die ab dem 13.06.2016 in der Regel auf alle verpackten Lebensmittel gehört. Verantwortlich für die ordnungsgemäße Lebensmittelkennzeichnung ist der Unternehmer, der das Lebensmittel vermarktet bzw. der Importeur, der das Lebensmittel in die Europäische Union einführt.
Für den Internethandel gilt, dass bei vorverpackten Lebensmitteln, zu denen auch  Nahrungsergänzungsmittel gehören, alle Pflichtangaben mit Ausnahme des Mindesthaltbarkeitsdatums und des Verbrauchsdatums bereits vor Abschluss des Kaufvertrages verfügbar sein müssen. Die Pflichtangaben müssen auf der Internetseite selbst erscheinen oder durch andere geeignete Mittel, die vom Lebensmittelunternehmer eindeutig anzugeben sind, bereitgestellt werden, ohne dass den Verbrauchern zusätzliche Kosten entstehen. Das heißt, dass bei der Angabe des Produktes auf der Webseite einer Versandapotheke seit dem 13.12.2014 alle nötigen Angaben vermerkt sein müssen. Fehlen die Angaben, droht eine Inanspruchnahme im Wege der Abmahnung.
Versandapotheken sollten daher, soweit noch nicht geschehen, ihr Angebot überprüfen und bei den jeweiligen Produkten die entsprechenden Ergänzungen vornehmen.
Verfasserin: Rechtsanwältin Grit Hofmann, Kanzlei Tiefenbacher Chemnitz